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Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/amtsblatt/e-amtsblatt/2026/08/06/av-werbeanlagen.php 06.08.2026 14:21:03 Uhr 13.09.2026 13:23:16 Uhr |
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Allgemeinverfügung
Beseitigung/Unterlassung widerrechtlich angebrachter bzw. aufgestellter Werbeanlagen oder Werbeträger im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Dresden
Auf der Grundlage des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 88 vom 28. März 2023) sowie Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29), wird Folgendes angeordnet:
- Die im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Dresden (einschließlich der durch die Stadt führenden Bundesfernstraßen) widerrechtlich angebrachten bzw. aufgestellten Werbeanlagen oder Werbeträger (z. B. Veranstaltungswerbung, Wahlwerbung, Hinweisschilder, Wegweiser für Firmen, Gewerbeausübungen u. a.) sind vom Eigentümer/von der Eigentümerin und/oder Verursachenden bis zum 10. August 2026, 10 Uhr, zu beseitigen.
- Das widerrechtliche Anbringen bzw. Aufstellen von Werbeanlagen oder Werbeträgern (z. B. Veranstaltungswerbung, Wahlwerbung, Hinweisschilder, Wegweiser für Firmen, Gewerbeausübungen u. a.) im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Dresden (einschließlich der durch die Stadt führenden Bundesfernstraßen) ist zu unterlassen.
- Soweit die Beseitigung der Werbeanlagen oder Werbeträger bis zu dem in Ziffer 1 genannten Termin nicht erfolgt, wird die Landeshauptstadt Dresden auf Kosten der Pflichtigen die Beseitigung vornehmen.
Die Kosten betragen voraussichtlich ca. 5,15 Euro bzw. 9,50 Euro je entfernter Werbeanlage oder Werbeträger. - Es wird die sofortige Vollziehung der Verpflichtung nach Ziffer 1 angeordnet.
Die Allgemeinverfügung gilt am 7. August 2026 als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung, deren Begründung sowie die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung können im vollen Wortlaut bei der Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, SG Straßenverwaltung sonstige Sondernutzung, Stadtforum, Waisenhausstraße 14, 01069 Dresden (nach vorheriger Terminvereinbarung), oder online unter www.dresden.de/amtsblatt oder über die Selbstbedienungsterminals im Foyer des Stadtforums eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Dresden zu erheben. Der Hauptsitz befindet sich am Rathausplatz 1, 01067 Dresden.
Simone Prüfer
Amtsleiterin Straßen- und Tiefbauamt
Dresdner Amtsblatt
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Landeshauptstadt Dresden
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