Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.dehttps://www.dresden.de/de/leben/kinder/tagesbetreuung/anmeldung/rechtsanspruch.php 23.03.2020 11:23:30 Uhr 16.01.2021 13:52:24 Uhr |
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Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
Seit 1996 ist in § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) festgeschrieben, dass jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindertagesbetreuungsplatz hat.
Mit Wirkung ab 1. August 2013 wurde die gesetzliche Regelung durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) erweitert. Seitdem haben Kinder bereits ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.
In Dresden wird durch eine bedarfsgerechte Jugendhilfeplanung der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten 1. Lebensjahr in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle gewährleistet. Das heißt, dass Eltern zum gewünschten Betreuungsbeginn ein Betreuungsplatz angeboten werden kann.
Sollte der Betreuungsplatz nicht in der von den Eltern gewünschten Einrichtung oder Tagespflegestelle zur Verfügung stehen, wird ein adäquater Betreuungsplatz entsprechend des von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginns angeboten.
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