Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 die Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden für unwirksam erklärt.
Gäste, die in den Monaten Februar bis Oktober 2014 in Hotels, Pensionen oder anderen Beherbergungseinrichtungen in der Stadt Dresden übernachtet haben und von denen Kurtaxe einbehalten und abgeführt wurde, haben einen Anspruch auf Rückerstattung dieser Kurtaxe. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber dem Hotel beziehungsweise der Beherbergungseinrichtung, sondern ausschließlich gegenüber der Stadt Dresden.
Sollten Sie betroffen sein und eine Rückerstattung bezahlter Kurtaxe wünschen, können Sie dies grundsätzlich formlos beantragen. Es wird jedoch empfohlen, für einen Rückerstattungsantrag das hier beigefügte Formular zu verwenden. So stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden und gehen unnötigen und langwierigen Nachfragen aus dem Wege. Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Antrag zu unterschreiben.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag auf Rückerstattung bezahlter Kurtaxe kann nur postschriftlich, per Telefax oder mit qualifizierter elektronischer Signatur über ein Formular unter http://www.dresden.de/kontakt gestellt werden. Zur Verhinderung von Betrug ist eine Antragstellung mit einfacher elektronischer Mail nicht zulässig.
Mit einzureichende Unterlagen:
Für die Bearbeitung des Antrages ist die Vorlage einer Rechnung oder Bezahlquittung der Beherbergungseinrichtung mit dem Ausweis der gezahlten Kurtaxe zwingend erforderlich. Die Rechnung bzw. Quittung kann in Kopie vorgelegt werden, es müssen daraus jedoch folgende Angaben hervorgehen:
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Name und Anschrift der ausstellenden Beherbergungseinrichtung,
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Rechnungs- oder Quittungsnummer,
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Zeitraum der Beherbergung,
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bei Rechnungen: Name oder Firma sowie Anschrift des Rechnungsempfängers,
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bei Quittungen: Name oder Firma des Bezahlenden,
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Anzahl der beherbergten Personen und
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Höhe der geschuldeten bzw. bezahlten Kurtaxe.
Einen Anspruch auf Rückzahlung der Kurtaxe besitzt nur diejenige Person oder Firma, die auf der Rechnung oder Bezahlquittung als Rechnungsempfänger bzw. Bezahlender aufgeführt ist.
Zuständige Organisationseinheiten