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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/freizuegigkeitsbescheinigung_d115.php 13.11.2015 11:55:16 Uhr 19.04.2024 02:34:27 Uhr

Freizügigkeitsberechtigung, Voraussetzungen

Unionsbürger und deren Familienangehörige (auch Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind) fallen grundsätzlich nicht unter das Aufenthaltsgesetz sondern unter das Freizügigkeitsgesetz-EU. Demnach benötigen Unionsbürger keine Aufenthaltsgenehmigung. Das Freizügigkeitsrecht ist jedoch an die unten genannten Voraussetzungen geknüpft. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann auch ein Unionsbürger sich nur für einen Kurzaufenthalt in Deutschland aufhalten.
Staatsangehörige der Schweizerischer Eidgenossenschaft sind durch das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz Unionsbürgern gleichgestellt.
Voraussetzungen für eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung erfüllen
  • Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
  • Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene Selbständige)
  • Unionsbürger, welche, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen und sie zu deren Erbringung berechtigt sind (Berufsausübungserlaubnis)
  • Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger unter der Bedingung, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht
  • Familienangehörige (EU und sonstige) von Unionsbürger unter der Bedingung, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht – als Familienangehörige gelten Ehegatten und Kinder (bis 21) sowie Eltern und Kinder, denen der Unionsbürger zum Unterhalt verpflichtet ist
  • Unionsbürger und ihre Familienangehörige, welche ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben
Eine Freizügigkeitsbescheinigung wird nicht ausgestellt. Familienangehörige von Nicht-Unionsbürgern erhalten jedoch Aufenthaltskarten.
Ein Daueraufenthaltsrecht wird spätestens erworben, wenn sich die o.g. Personen seit 5 Jahren rechtmäßig ununterbrochen im Bundesgebiet nach Maßgabe des Freizügigkeitsrechts aufgehalten haben. 

Kosten/Gebühren

Verwaltungsgebühren

Gebührenbeschreibung:

Erstmalige Erteilung von Bescheinigungen an Personen unter dem 21. Lebensjahr ist gebührenfrei

Durchschnittliche Gebühren: 8,00 Euro


Zahlungsart: Barzahlung, Girocard