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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/c_Freizuegigkeit_fuer_Unionsbuerger_und_Schweizer.php 13.11.2015 11:54:34 Uhr 19.04.2024 09:28:29 Uhr

Freizügigkeit für Unionsbürger und Schweizer Bürger

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht wird nicht ausgestellt.

Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.

* Belgien, Bulgarien, Estland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,  Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

** Norwegen, Island, Liechtenstein

Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keiner Erlaubnis. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Ihnen wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind.

Die Ausstellung der Aufenthaltskarte und des Visums sind gebührenfrei.

Unionsbürgern, ihren Familienangehörigen und Lebenspartnern, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, wird auf Antrag ein Daueraufenthaltsrecht bescheinigt, wenn der Aufenthalt zuletzt nach dem Freizügigkeitsgesetz EU rechtmäßig war.

Staatsangehörige der Schweiz: für Schweizer gelten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besondere Regelungen. Für die Einreise besteht keine Visumspflicht, jedoch für den Aufenthalt muss eine Erlaubnis beantragt werden.