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Oberirdische Gewässer, Einleiten von Grundwasser

Das Einleiten von Grund-, Schichten- und Drainagewasser in ein oberirdisches Gewässer bedarf meist einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den Paragraphen 2, 3 und 7 WHG. Dies gilt auch für vorübergehende, zeitlich befristete Einleitungen. Fällt die Einleitung unter Gemeingebrauch, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich (§ 34 SächsWG)

Die Errichtung einer Einleitstelle bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 91 Abs. 1 SächsWG.

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten finden sich unter:

(siene Formular B 7.1)

Zuständig: