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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/asylbewerberleistungsgesetz.php 08.03.2022 10:20:20 Uhr 18.04.2024 16:42:49 Uhr

Asylbewerberleistungsgesetz

Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen (siehe § 1 Abs. 1 AsylbLG), sofern sie hilfsbedürftig sind.

 

Wer kann die Leistungen in Anspruch nehmen?

Ausländer können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1, § 24 (wegen des Krieges in ihrem Heimatland), § 25 Absatz 4, Satz 1 oder nach Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylverfahrensgesetzes stellen

Leistungsberechtigt sind auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, ohne dass sie selbst die genannten Bedingungen erfüllen.

Sie erhalten die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter der Bedingung, dass Ihnen keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.

 

Welche Leistungen können Sie in Anspruch nehmen?

Leistungen können als Sachleistungen gewährt werden, so zum Beispiel in den Erstaufnahmeeinrichtungen, insbesondere die Leistungen Nahrung und Hygieneartikel.

  • Grundleistungen
    Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes
  • Leistungen bei akuter Erkrankung, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen im Einzelfall,
    wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind

Leistungsbezieher können zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden.