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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2018/03/pm_059.php 26.03.2018 09:34:35 Uhr 25.04.2024 17:27:18 Uhr

Neu: Gutschein für Mietrechtsberatung

Für Dresdnerinnen und Dresdner mit geringem Einkommen

In Dresden ist die neue Richtlinie Mietrechtsberatung gültig geworden. Sie betrifft Dresdnerinnen und Dresdner mit geringem Einkommen. Sie können ab sofort im Jobcenter bzw. im Sozialamt formlos einen Gutschein für eine gebührenfreie Beratung in mietrechtlichen Angelegenheiten beantragen. Berechtigt sind Einwohner, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vom Jobcenter bzw. Grundsicherungs- oder Asylbewerberleistungen vom Sozialamt beziehen. Der Antrag kann direkt beim jeweiligen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin gestellt werden.  

„Gerechtigkeit darf keine Frage des Geldbeutels sein“, sagt Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann. „Der Gutschein bringt Klarheit in den Dschungel des Mietrechts, insbesondere bei den Themen Mieterhöhung und Betriebskosten“, so Kaufmann weiter. Mit dem Gutschein können Rechtsberatungen in Anspruch genommen werden, vor allem bei angekündigten Mieterhöhungen und bei Abrechnungen der Betriebskosten. Zum Servicepaket gehört auch die kostenfreie Übernahme des dazu notwendigen Schriftverkehrs mit dem Vermieter. Die Berechtigten können die Beratungsstelle prinzipiell frei wählen. Bedingung für die kostenfreie Beratung ist, dass die Stelle zur Mietberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt ist und eine Kooperationsvereinbarung mit dem Sozialamt abgeschlossen hat. 

Der Gutschein wird einmal pro Jahr für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die bestehende oder anzumietende Unterkunft muss sich in Dresden befinden. Ein Rechtsanspruch auf diese freiwillige und zusätzliche Leistung der Stadt besteht nicht. Der Gutschein wird nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausgereicht.  

Für Leistungen von Personen, Vereinen oder Einrichtungen, die mietrechtliche Beratungen anbieten und durchführen, werden nach der neuen Richtlinie Kosten im Umfang von bis zu 55 Euro pro Fall übernommen. Der Dresdner Stadtrat hatte die Richtlinie auf seiner letzten Sitzung am 1. März beschlossen. Veröffentlicht wurde sie am 15. März im Dresdner Amtsblatt.