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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2017/06/pm_106.php 28.06.2017 16:00:39 Uhr 16.04.2024 21:12:30 Uhr

Neues Unterhaltsvorschussgesetz beschlossen

Anträge können ab sofort gestellt werden

Das neue Unterhaltsvorschussgesetz soll zum 1. Juli in Kraft treten. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzänderung tritt nach Verkündigung – voraussichtlich rückwirkend – zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss im Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden nehmen ab sofort Anträge für Unterhaltsvorschuss entgegen. Die eingereichten Unterlagen können erst nach der Verkündung des Gesetzes bearbeitet werden. Anspruchsberechtigte Alleinerziehende, die ab dem 1. Juli Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen jedoch bis 31. Juli 2017 einen Antrag stellen.

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem Elternteil; bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Eltern, deren Kinder in Dresden leben, müssen den Antrag persönlich beim Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden stellen. Eine Übersendung per E-Mail genügt nicht. Die Antragsformulare liegen im Bereich des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss im Neuen Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 1. Etage, Zimmer 91, 92; 126 bis 132 aus. Außerdem ist es möglich den Antrag und die Übersicht der benötigten Dokumente auf der städtischen Internetseite einzusehen und ausdrucken.

Mit der neuen Gesetzesreglung haben auch Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet und bereits 72 Monate diese staatliche Leistung bezogen haben, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Kind nicht auf SBG II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil, der Arbeitslosengeld II bezieht, ein Einkommen von mehr als 600 Euro brutto erzielt.

Bisher erhielt ein Kind längstens 72 Monate Unterhaltsvorschuss, wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebte, wenn von dem anderen Elternteil kein Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts gezahlt wurde. Die Berechnung der Leistung richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Kindergeld wird vom Mindestunterhalt abgezogen.