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Verwahrloste Grundstücke

Als verwahrloste Grundstücke werden in Dresden die Brachflächen bezeichnet, die kleiner als ein Hektar sind.
Brachfläche heißt, dass die ursprüngliche Nutzung dieser Grundstücke aufgegeben wurde.

Daraus kann (muss aber nicht) sich eine Verwahrlosung entwickeln, wenn der Eigentümer seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder die Eigentumssituation ungeklärt ist.
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen werden dann nicht mehr getätigt. Dadurch verfällt die Bausubstanz, Einfriedungen werden desolat, Abfälle werden abgelagert, das Grundstück verwildert.

Liegt ein solches Grundstück nahe eines Ortskernes, eines Einkaufszentrums, einer Hauptstraße oder an neuen bzw. sanierten Anliegerbereichen, steht es besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit und gibt Anwohnern berechtigten Anlass zur Beschwerde.

Kritischer jedoch sind verdeckte Gefahren und Risiken, die von diesen Objekten ausgehen können:
Herabfallende Gegenstände können Vorbeigehende gefährden.
Auf dem Gelände spielende Kinder sind Unfallgefahren ausgesetzt.
Auslaufende Schadstoffe vergiften den Boden, vielleicht sogar das Grundwasser.

Wichtigstes Ziel der Revitalisierung verwahrloster Grundstücke ist es, den gestörten städtebaulichen Zusammenhang der jeweiligen Ortsteillage wiederherzustellen. Dies ist vorsorgende Aufgabe der Stadtplanung. Das Umweltamt koordiniert die Wiederherstellung und Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf verwahrloxten Grundstücken.</p>

Wichtigstes Ziel der Revitalisierung verwahrloster Grundstücke ist es, den gestörten städtebaulichen Zusammenhang der jeweiligen Ortsteillage wiederherzustellen.
In der Landeshauptstadt Dresden koordiniert das Umweltamt die Wiederherstellung und Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf verwahrlosten Grundstücken.

Für viele Eigentümer ist der amtliche Hinweis auf den Zustand ihres Grundstückes der entscheidende Anstoß, diese Situation endlich zu ändern. Einige Eigentümer benötigen allerdings etwas Nachdruck.

Die Stadt erteilt dann beispielsweise eine abfallrechtliche Anordnung, den Müll und Reststoffe auf dem betreffenden Gelände zu beseitigen.
In schwierigen Fällen muss die Behörde eine Ersatzvornahme durchführen und sich die Kosten rückerstatten lassen.
Teilweise legen Eigentümer Widerspruch gegen solche Bescheide ein. Dies verschafft etwas »Luft«, bessert ihre Situation und die Zustände auf dem Grundstück jedoch nicht.

Weitere Rechtsmittel der Vollzugsbehörden sind das Durchsetzen der Anliegerpflichten über das städtische Ordnungsrecht, das Sichern baulicher Anlagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit über das Bauordnungsrecht oder die Sanierung von Boden- bzw. Grundwasserbelastungen mittels Bodenschutz- und Wasserrecht.

Trotz dieser Rechtsmittel ist der Einflussbereich der Verwaltung begrenzt und diese Rechtsmittel sind nicht auf alle Grundstücke anwendbar. Hier bemüht sich das Umweltamt unter Hinweis auf die private Haftpflicht nach BGB im Gespräch mit dem Eigentümer positive Veränderungen herbeizuführen.
Da das Umweltamt nicht alle Grundstücke laufend kontrollieren kann, ist es auf die Informationen der Bevölkerung angewiesen, wir bitten um Ihre Unterstützung.

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Wirtschaft
Umweltamt

 
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01069 Dresden
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