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Gewerbelärm

Die Lärmkartierungsverordnung schränkt die Betrachtung des Gewerbelärms auf Industrie- oder Gewerbegelände ein, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der IVU-Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG) befinden, einschließlich Häfen für Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr (§ 4 Abs. 1 der 34. BImSchV). Da im Elbe-Hafen weniger als halb so viel Tonnen umgeschlagen werden, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Im Ballungsraum befinden sich 17 so genannte IVU-Anlagen. Für diese Anlagen sind in den vergangenen Jahren Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt worden, um zu gewährleisten, dass von diesen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Außerdem befinden sie sich in der Überwachung des Umweltfachbereichs des Regierungspräsidiums Dresden. Der Umweltfachbereich hat die Anlagen hinsichtlich einer Berücksichtigung bei der Lärmkartierung einem Ausschlussverfahren unterzogen und dabei die vorliegenden Daten zur Schallimmission ausgewertet. Dabei wurde eine Anlage identifiziert, die außerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes Schallimmissionen verursacht, die zu kartieren sind. Dabei handelt es sich um einen Betrieb für galvanische und chemische Behandlung im Westen des Ballungsraumes. Geräuschquellen sind Abluftanlagen auf dem Dach des Produktionsgebäudes. In der unmittelbaren Umgebung des zu betrachtenden Betriebes befinden sich Einfamilienhäuser. Die Betroffenheit ist auf einzelne Personen begrenzt. Mögliche Konflikte sind mit den Mitteln des Immissionsschutzrechtes für Anlagen (Betriebsstätten) zu lösen und bedürfen des strategischen Ansatzes der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht.




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