Springe direkt zu: Hauptnavigation | Inhaltsbereich | Suchfunktion

Beschwerden über Lärm

Durchschnittlich 450 Bürgeranliegen zu Immissionen von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlen und anderen Umwelteinwirkungen werden jährlich dem Umweltamt übermittelt, meist mit dem dringenden Wunsch, die beanstandete Belästigung kurzfristig zu unterbinden. Aus verschiedenen Gründen konnten die Zustände nicht immer kurzfristig verändert werden, doch wurde meist eine Lösung für das Problem gefunden und in angemessener Zeit umgesetzt.

Beschwerde-Schwerpunkte sind Lärmbelästigungen durch Anlagen sowie Lärm- und Staubbelastungen, die durch das Betreiben von Baustellen entstehen.

Beschwerden zu verschiedenen Themen


Diagramm zur Anzahl der Beschwerden

Lärm durch Veranstaltungen

Handlungs- und Abstimmungsbedarf zum verträglichen Nebeneinander von Wohnen und kulturellen oder gastronomischen Erlebniszonen besteht besonders in Städten mit größerer Einwohnerzahl. Die »Event-Veranstalter« sehen in diesen Ballungszentren ihr Zielpublikum. Wenn dann einer Veranstaltung der nach Immissionsschutzrecht mögliche Status eines »seltenen Ereignisses« und damit ein etwas höherer Lärmimmissionswert zuerkannt wurde, trifft das nicht immer das Verständnis der Anwohner. Im Gegensatz dazu stoßen erforderliche Begrenzungen für Beschallungsanlagen selten auf die uneingeschränkte Gegenliebe der Veranstalter.

Oft sollen die Musikdarbietungen mit aufwendiger Technikunterstützung und bis weit in die Nacht hinein stattfinden. Im Umweltamt werden die vorgesehenen Beschallungsanlagen und -konzepte vorab bewertet und zum Lärmschutz der Anwohner Auflagen zur Aufnahme in die Erlaubnisbescheide vorgeschlagen oder eigenständige Anordnungen getroffen. Diese Auflagen können sowohl schallschutztechnischer, als auch zeitlicher oder organisatorischer Art sein.

Grenzen der Regulierung: Beispiel Junge Garde

Manchmal stößt dieses »Regulieren« jedoch auch an Grenzen. Hier sei als Beispiel die unter Bestandsschutz stehende Freilichtbühne »Junge Garde« genannt. Aus Gründen des Denkmalschutzes dürfen an der Freilichtbühne keine baulichen Veränderungen (Lärmschutzmaßnahmen) vorgenommen werden. Das Interesse des Eigentümers/Betreibers ist aber natürlich vorrangig an einer effektiven Auslastung der Bühne orientiert.

Nach intensiven Gesprächen mit dem Umweltamt ließ der Eigentümer nunmehr durch ein schalltechnisches Sachverständigenbüro Untersuchungen verschiedener Beschallungsvarianten auf Grundlage zahlreicher Messergebnisse von Konzerten durchführen mit dem Ziel, den Geräuscheintrag im umliegenden Wohngebiet deutlich zu mindern.
Bei den Veranstaltungen wird im Regelfall in gemeinsamen Kontrollen mit dem Ordnungsamt, durch Einzelkontrollen und Schallpegelmessungen des Umweltamtes oder durch Prüfung der eigenständig durch den Veranstalter organisierten und im Nachgang dem Umweltamt vorzulegenden Lärmmessprotokolle überwacht, ob und wie die Veranstalter den Vorgaben – insbesondere den Lärmschutzauflagen im Nachtzeitraum – nachkommen.

Großereignis 2006: Robbie Williams

Die Ausnahme im Jahr 2006 war der Auftritt des englischen Rockstars Robbie Williams im Dresdner Open-Air-Gelände. Bei diesem »hochbesonderen Ereignis« war es müßig, um die Einhaltung von Lärmrichtwerten zu ringen. Künstler dieser Kategorie lassen keinerlei Änderungen an ihrem Show-Equipment einschließlich der Beschallungstechnik zu – der Auftritt war wie konzipiert zu akzeptieren. Die Begeisterung der rund 70 000 Besucher dieses Events sprang wahrscheinlich auf die Anwohner über – trotz der hohen Schallpegel lagen dem Umweltamt kaum Anwohnerbeschwerden vor.

Lärm durch Baustellen

Trotz des weiterhin aktiven Baugeschehens in der Stadt ist die dem Umweltamt zugemeldete Zahl von Beschwerden über Lärm- und Staubbelästigungen durch den Baustellenbetrieb zurückgegangen. Möglicherweise ist dies auf eine höhere Akzeptanz des Baugeschehens zurückzuführen, das ja letztendlich auf eine Verbesserung des Wohnumfeldes zielt, oder auf die Entmutigung der Anwohner, ja doch nichts gegen die Durchführung der Bautätigkeiten ausrichten zu können.

Sehr wahrscheinlich ist dies aber auch das Ergebnis der seit Jahren intensiven Mitarbeit des Umweltamtes im Rahmen der Baustellengenehmigungen.

Bei Baustellen, die über die Tageszeit (7 bis 20 Uhr) hinaus betrieben werden sollen, prüft das Umweltamt sehr genau ob eine Sondergenehmigung Berechtigung hat.

Hinsichtlich des nächtlichen Lärmschutzes bei privat betriebenen Baustellen, z. B. beim Hausbau, entscheidet das Umweltamt sehr restriktiv. Im Regelfall gibt es keine Ausnahmegenehmigung für geräuschintensiven Nachtbau.
Sofern technologisch bedingt geräuschintensiver Nachtbau jedoch unvermeidbar ist (z.B. beim Gießen und Glätten von großflächigen Beton-Bodenplatten für Tiefgaragen), muss der Bauherr das Erfordernis eindeutig darlegen und begründen, um eine zeitlich eng befristete Genehmigung zu erhalten.





Städte erfliegen!