LKW-Verbot
Dienstleister, Anlieferer und Wohnmobile sind von der Sperrung ausgenommen. Die Verringerung der Lkw-Fahrten ohne Quelle oder Ziel in der Stadt mindert die individuelle Zusatzbelastung durch Stickstoffoxide und Feinstaubbelastung um bis zu fünf Prozent in den betroffenen Straßenzügen. Folgende Verkehrszeichen weisen den gesperrten Bereich des Stadtgebiets aus:
Verkehrszeichen 253 StVO
Überall wo dieses Zeichen steht, besteht ein (Einfahr-) Verbot für:
- Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3, 5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger
- Zugmaschinen
Erlaubt sind:
- Personenkraftwagen
- Kraftomnibusse
Zusatzzeichen "Dienstleister, Anlieferer und Wohnmobile frei"
Da Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen in der Regel gewerblich und/oder zum Transport genutzt werden, knüpft die Ausnahmeregelung durch das Zusatzzeichen an diesen Umstand an, um Fahrten in das Stadtgebiet mit Quelle oder Ziel zu ermöglichen.
Dienstleister
Erlaubt sind Fahrten, bei denen ein an sich nicht zulässiges Fahrzeug benötigt wird, um eine Dienstleistung im gesperrten Bereich zu erbringen. Dazu gehören Fahrten von Gewerbetreibenden, Handwerkern oder Baufirmen von oder zum Kunden, dem Firmensitz oder von oder zur Reparatur des Fahrzeugs.
Anlieferer
Private Transporte mit Ausgangspunkt oder Ziel im gesperrten Bereich wie zum Beispiel Umzüge sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
Wohnmobile
Wohnmobile auch mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen dürfen ebenfalls im gesperrten Bereich fahren.
Download
- Faltblatt (*.pdf, 34 KB)
- Das Faltblatt enthält detaillierte Informationen, welche Fahrten in den gesperrten Bereich zulässig sind.
- Übersichtskarte (*.pdf, 3171 KB)


