Erneuerbare Energien
Wärmebedarfsmindernde Stadtplanung und Planungsoptimierung
Seit der 1998 novelierten Fassung des Baugesetzbuches ist es erforderlich die erneuerbaren Energien in der Bauleitplanung besser zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 und 6 Nr. 7 f BauGB).
Dazu gehören unter anderem:
Erdwärme (Wärmepumpen)
Holz (Pellettheizung)
Sonnenerergie (Solar)
Einen weiteren Belang in der Bauleitplanung bilden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 34, Abs. 1), die in § 136, Abs. 3, Nr. 1a als »Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten« definiert sind.
Um die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz bzw. Heizwärmebedarf von Wohngebäuden entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV vom 01.10.2007in Kraft getreten) gerecht zu werden, ist es zukünftig erforderlich, diese Belange bei der Bauleitplanung stärker zu berücksichtigen sind.
Zur Information der Öffentlichkeit über Energiesparmöglichkeiten hat die Bundesregierung die Deutsche Energieagentur (dena) in Berlin eingerichtet. Interessierte Bauherren, Planer und Handwerker können sich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau über Förderprogramme (Kreditanstalt für Wiederaufbau), Energiespartechniken und Vorschriften beraten lassen.

Solarfläche
