Erhaltungssatzungen
Die Gemeinde kann auf der Grundlage des § 172 BauGB in Form einer selbständigen Satzung oder in einem Bebauungsplan Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In Gebieten mit Satzungen der ersten Alternative ist zusätzlich auch die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.

Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Stadtteils vereinbar ist. Die Prüfung hat auch dann zum Beispiel zu erfolgen, wenn das Bauvorhaben an sich nach der Sächsischen Bauordnung genehmigungsfrei oder anzuzeigen wäre.
Die Gebiete, in denen Erhaltungssatzungen in Kraft sind und weitere Informationen zu den Erhaltungsgebieten, finden Sie im
Die einzelnen Satzungen zu den Erhaltungsgebieten finden Sie unter Anliegen am Ende der Seite.

Erhaltungsgebiet Gartenstadt Hellerau
