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Bebauungspläne,
Vorhabenbezogene Bebauungspläne

Hinweis:

Rechtskräftige Pläne bzw. Ausschnitte daraus stellt Ihnen die Plankammer des Stadtplanungsamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie, das diese Pläne entsprechend der Kostensatzung der Landeshauptstadt Dresden gebührenpflichtig sind.


Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung jedes einzelnen Grundstückes in seinem Geltungsbereich.

Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung über die tatsächlich bebaubaren Grundstücksflächen. Zudem können z.B. Flächen für Verkehrsnutzung oder Landwirtschaft festgelegt werden.

Die Bebauungspläne bilden die Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sowie den Bau der erforderlichen Erschließungsanlagen.
Eine grafische Übersicht der Bebauungspläne mit Informationen zum Planungsstand finden Sie auch im Themenstadtplan.

Eine Übersicht über die aktuellen Offenlagen von Bebauungsplänen erhalten Sie hier.

Die Liste der rechtskräftigen Bebauungspläne können Sie im PDF-Format herunterladen und ausdrucken.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Dieser Plan ist eine besondere Form eines Bebauungsplans, mit dem die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmt werden kann.
Der sogenannte Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde, die Erschließungs- und Planungskosten ganz oder teilweise zu tragen sowie das Vorhaben selbst innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren.

Die Liste der rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungspläne sowie der Vorhaben- und Erschließungspläne der Stadt Dresden können Sie hier als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.

Hier können sie eine Liste weiterer rechtskräftiger Satzungen, insbesondere nach §§ 34/35 BauGB, im PDF-Format herunterladen und ausdrucken.

Auch zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen finden Sie eine grafische Übersicht mit Informationen zum Planungsstand im Themenstadtplan.

Sicherung der Bauleitplanung

Diese Instrumente dienen der Erreichung und Sicherung der mit den Bebauungsplänen und anderen städtebaulichen Satzungen verfolgten Zielen.
Die Instrumente gliedern sich in:

  • die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen,
  • die Teilungsgenehmigung sowie
  • die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde.

Veränderungssperre

Soweit die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen, wird für das Gebiet des betreffenden und im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans durch den Stadtrat diese Sperre als Satzung beschlossen und im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht.

Diese Satzungen gelten in der Regel zwei Jahre und können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Mit der Veränderungssperre werden die Grundstücke des künftigen Planbereichs gegen solche tatsächlichen Veränderungen gesichert, die die beabsichtigten Planungen beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Tatsächliche Veränderungen sind einerseits die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen und andererseits erhebliche und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken oder baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ausnahmen von dieser Sperre können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigte Bauvorhaben, Unterhaltungsarbeiten oder die Fortführung der bisherigen Nutzung sind möglich und werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Zurückstellung von Baugesuchen

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden. Mit einer Zurückstellung werden die gleichen Ziele verfolgt, die einer Veränderungssperre zu Grunde liegen.

Teilungsgenehmigung

Die Teilungsgenehmigung hat zum Ziel, Grundstückszuschnitte zu verhindern, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar sind. Sie dient daher der Sicherung der Bauleitplanung.

Gleichzeitig wird in ihr eine Schutzfunktion zugunsten des teilenden Grundstückseigentümers gesehen, da in dem Genehmigungsverfahren die Auswirkungen der Grundstücksteilung auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung (Zulässigkeit von Vorhaben) geprüft werden.

Die Stadt kann daher im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch eine Satzung die Teilungsgenehmigung einführen. Für die nach Inkrafttreten der Satzung stattfindenden Teilungen bedarf es zu deren Wirksamkeit einer Genehmigung durch die Stadt.

Gesetzliche Vorkaufsrechte

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch (es gibt weitere gesetzliche Vorkaufsrechte, z. B. nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz und dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz) dienen als städtebaurechtliche Instrumente der Sicherung der Bauleitplanung.
Einerseits können durch die Vorkaufsrechte Störungen oder Beeinträchtigungen durch nicht mit den Zielen der Bauleitplanung im Einklang stehende Grundstücksverkäufe abgewehrt und andererseits durch kommunalen Grunderwerb die geplanten städtebaulichen Maßnahmen gefördert werden.

Der Stadt stehen zum einen Vorkaufsrechte kraft des Gesetzes (Allgemeines Vorkaufsrecht) und zum anderen solche aufgrund von Satzungen (Besonderes Vorkaufsrecht) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Zum Vollzug eines Grundstückskaufvertrages im Grundbuchamt ist im Regelfall eine Erklärung zum Verzicht auf die gesetzlichen Vorkaufsrechte seitens der Stadt notwendig (Negativattest).

Eine Liste der rechtskräftigen Vorkaufsrechtssatzungen können Sie im PDF-Format abrufen und ausdrucken.

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden
Stadtplanungsamt
Abteilung Stadtplanung Innenstadt
Abteilungsleiterin
Dr. Barbara Engel

 
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
 
Freiberger Straße 39
01067 Dresden
4. Etage, Zimmer 4358
Stadtplan 
Stadtplan
 
0351-4883210
 
0351-4883213
Barriereführer-ID 
Zugang für Körperbehinderte

Abteilung Stadtplanung Stadtgebiet
Abteilungsleiterin
Andrea Steinhof

 
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
 
Freiberger Straße 39
01067 Dresden
4. Etage, Zimmer 4325
Stadtplan 
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0351-4883281
 
0351-4883456
Barriereführer-ID 
Zugang für Körperbehinderte

Abteilung Verwaltung und Recht
Plankammer
Frau Pahlitzsch/Frau Callauch
(Verkauf rechtskräftiger Pläne)

 
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
 
Freiberger Straße 39
01067 Dresden
3. Etage, Zimmer 3342
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0351-4883415/-16
 
0351-488993813
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Zugang für Körperbehinderte

Landeshauptstadt Dresden
Bauaufsichtsamt
Amtsleiterin
Ursula Beckmann

 
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
 
Rosenstraße 30
01067 Dresden
6. Etage, Zimmer 6722
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0351-4883670
 
0351-4883815
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