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Bürgerarbeit in Dresden

Mit dem Interessensbekundungsverfahren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit" vom 19.04.2010 wurde ein mehrstufiges Verfahren geschaffen, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Auch das Jobcenter Dresden hat sich an diesem Interessenbekundungsverfahren beteiligt und am 15. Juli 2010 den Zuschlag dafür erhalten. In diesem Rahmen sollen 2011 in Dresden bis zu 800 Bürgerarbeitsplätze eingerichtet werden.

Das Modellprojekt Bürgerarbeit setzt sich aus zwei Phasen mit insgesamt 4 Stufen zusammen - der Aktivierungsphase (Stufe 1-3) und der im Anschluss möglichen Beschäftigungsphase (Stufe 4). Die Aktivierungsphase wird von den zuständigen Grundsicherungsstellen durchgeführt. Die finanzielle Förderung der anschließend möglichen dreijährigen Beschäftigungsphase erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

Zur Teilnahme an der Beschäftigungsphase berechtigt sind erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die arbeitslos im Sinne des § 16 SGB III sind und Leistungen nach § 7 SGB II beziehen und die 6-monatige Aktivierungsphase durchlaufen haben - die Arbeitnehmer werden also von der Grundsicherungsstelle den jeweiligen Arbeitgebern vermittelt und zugewiesen. Die Auswahl eines Arbeitnehmers ohne Beteiligung der Grundsicherungsstelle ist nicht möglich.

Die Arbeitsplätze im Rahmen der Bürgerarbeit müssen für „zusätzliche" und „im öffentlichen Interesse" liegende Arbeiten im Sinne des § 261 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bereitgestellt werden. Ein Arbeitsplatz ist ebenfalls nur förderfähig, wenn er in Abstimmung mit der zuständigen Grundsicherungsstelle eingerichtet wurde. Detaillierte Aussagen zur Förderfähigkeit und zum Ablauf des Verfahrens sind im Internetportal des BVA abrufbar.

Zur Bewertung durch das Jobcenter Dresden ist den geforderten Antragsunterlagen eine Stellungnahme zum öffentlichen Interesse des zuständigen Fachamtes sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Kammer (entfällt, wenn eine uneingeschränkte Unbedenklichkeit im Trägerkonsens des Trägerverbundes vereinbart wurde) beizufügen.

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