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Beschäftigungszuschuss nach § 16 e SGB II (BEZ) bis 31.03.2012

Der am 01.10.2007 in Kraft getretene Beschäftigungszuschuss ist mit der Instrumentenreform und den damit verbundenen gesetzlichen Änderungen des SGB II ab 01.04.2012 nicht mehr durchführbar. Ein Übergang in die unbefristete Phase ist nicht mehr möglich. Teilnehmer, die sich zu diesem Zeitpunkt in der unbefristeten Phase (länger als zwei Jahre über BEZ gefördert) befinden, können diesen geförderten Job weiterführen.

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Über das Team Arbeitgeber- / Trägerleistungen


Arbeitgeber  /  Beschäftigungsfelder

Arbeitgeber können eine natürliche oder juristische Person, öffentlich- oder privatrechtlich organisiert, erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig ausgerichtet sein. Es kommen alle erwerbswirtschaftlich und nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichteteten Beschäftigungsfelder in Betracht.

Eine Förderung ist jedoch nicht möglich, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber Stellen abbaut, um geförderte Stellen zu erlangen oder eine für ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis laufende Förderung nicht mehr in Anspruch nimmt (z. B. Eingliederungszuschüsse). Sie ist ebenso wenig möglich, wenn durch Stellen nach § 16 e SGB II Wettbewerbsvorteile auf dem Markt erzielt bzw. des Entstehen neuer ungeförderter Beschäftigungsverhältnisse verhindert  /  erschwert werden.

Bereits bestehende Förderungen auf Basis von Integrationsprojekten nach dem Neunten Buch bzw. Förderungen des Bundes und der Länder - etwa auf der Grundlage von Mitteln des Europäischen Sozialfonds - können nicht durch eine Förderung mit einem Beschäftigungszuschuss abgelöst werden.


Förderhöhe und Förderdauer

Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann in der ersten Förderphase bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für max. 24 Monate betragen(Eigenanteil des Arbeitgebers oder über Dritte mindestens 25 %)

Berücksichtigungsfähig sind

  • das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für verschiedene vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
  • der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung sowie möglicher Einmalzahlungen.

Die Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.


Ergänzende Zuschüsse

Qualifizierungszuschüsse für auf den Arbeitsplatz bezogene Qualifizierung sind für max. 12 Monate bis zu 200 Euro monatlich möglich.

Nach § 16 e kann die Förderung nach den 24 Monaten in eine unbefristete Förderung übergehen (zweite Förderphase). Dabei wird die Förderhöhe um bis zu 10 % vermindert, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und seine Vermittlungshemmnisse entsprechend verringert wurden.

Um einen rechtzeitigen Beginn der Maßnahmen sichern zu können, reichen Sie Ihre Tätigkeitsbeschreibung  /  Stellenbeschreibung bzw. Ihren Personenvorschlag bitte mindestens 6 Wochen im Voraus ein. Danach erfolgt im Jobcenter die Prüfung zuweisungsfähiger Teilnehmer. Nach Auswahl oder Bestätigung eine potentiellen Teilnehmers hat der Arbeitgeber mit dem ausgefüllten Antragsvordruck eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung vorzulegen. Die abschließende Entscheidung zu den Anträgen trifft die Geschäftsführung des Jobcenters.


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