Probebeschäftigung nach § 238 SGB III
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert oder vollständig und dauerhaft erreicht wird.
Die Rechtsgrundlage für die Leistung bildet der § 34 Absatz 1 Nr. 4 SGB IX.

