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Wohnberechtigungsschein

Wohnungen, die nicht dem freien Markt unterliegen, dürfen nur vermietet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine dieser Voraussetzungen ist der einkommensabhängige Wohnberechtigungsschein (WBS). Neben Vorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen gelten für die Bearbeitung und Erteilung auch kommunale Vorschriften und Beschlüsse der Landeshauptstadt Dresden.

Die Wohnberechtigungsscheine unterscheiden sich nach folgenden Typen:

  • WBS "L" zum Bezug belegungsgebundener Wohnungen nach dem Sächsischen Belegungsrechtsgesetz (z. B. Wohnungen der GAGFAH GROUP, WOBA Dresden GmbH)
  • WBS "S" zum Bezug mit Städtebaufördermitteln sanierter Wohnungen
  • WBS "W" zum Bezug von Wohnungen, welche im Rahmen der vereinbarten Förderung (SAB-Fördermittel) errichtet wurden
  • WBS "A" bzw. "Z" zum Bezug alten- und behindertengerechter Wohnungen, welche (zusätzlich) mit Fördermitteln der Kommune subventioniert wurden (bei diesem WBS gelten besondere Zugangskriterien: Vollendung des 60. Lebensjahres oder ein Grad der Behinderung von mindestens 80)
  • Typ "B" (Allgemeiner Wohnberechtigungsschein) zum Bezug einer sonstigen öffentlich geförderten Sozialwohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes (zumeist Altbundesländer)

Das Sachgebiet Wohnungsfürsorge bearbeitet Anträge des Vermieters auf Ausnahme vom Grundsatz (Ausnahme-WBS) und Freistellungen von der Belegungsbindung für geförderte Wohnungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Der Wohnberechtigungsschein ist die Geschäftsgrundlage für den Abschluss eines Mietvertrages und somit zwingende Voraussetzung für den Bezug einer belegungsgebundenen bzw. geförderten Mietwohnung. Der WBS ist ein Jahr gültig.

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Soziales
Sozialamt
Abteilung Integration und Eingliederungsleistungen
Sachgebiet Wohnungsfürsorge

 
Postfach 120020
01001 Dresden
 
Junghansstraße 2
01277 Dresden
Zimmer 307 - 315
Stadtplan 
Stadtplan
Öffentlicher Personennahverkehr 
Linien 4, 10, 61
bis Haltestelle Pohlandplatz
Anfahrt mit Bus und Bahn 
Anfahrt mit Bus und Bahn
Öffnungszeiten 
Dienstag und Donnerstag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr und
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
 
(0351) 488 13 90
(0351) 488 13 71
 
(0351) 488 12 93
Barriereführer-ID 
Zugang für Körperbehinderte

Nachweis des Einkommens - erforderliche Unterlagen

Jeder Antragsteller ist verpflichtet, eine möglichst zeitnahe und genaue Angabe über seine Einkünfte und die der mitziehenden Personen zu machen. Er muss nach geltendem Recht in der Regel volljährig sein. Ausnahmen gelten u. a. bei Schwangeren, jungen Ehepaaren und alleinstehenden Elternteilen mit Kind.

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis
  • zur Feststellung des Einkommens Nachweis über das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwartende Einkommen bzw. das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielte Einkommen:
    • Arbeitnehmer: Lohn, Gehalt [Verdienstbescheinigung (Vordruck Verdienstbescheinigung zur Feststellung des Einkommens) vom Arbeitgeber ausfüllen lassen oder die Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, ggf. mit Nachweis über Weihnachts- und Urlaubsgeld, beibringen]
    • Studenten: Immatrikulationsbescheinigung, BAföG-Bescheid bzw. Nachweis über Unterhaltsleistungen der Eltern, Verdienstbescheinigung aus Nebentätigkeit
    • Schüler (ab 15 Jahre): Schulbescheinigung
    • Auszubildende: Ausbildungsvertrag, Verdienstnachweise (siehe Arbeitnehmer), Bescheid über Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. BAföG
    • Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld: Kopie des aktuellen Bescheides (auch Ablehnungsbescheid) über die entsprechende Leistung
    • Rentner: Kopie der aktuellen Rentenbescheide, ggf. auch Bescheid über die bedarfsorientierte Grundsicherung
    • Selbständige: Steuerbescheid, Gewinn-Verlust-Rechnung, Prognose für lfd. Geschäftsjahr
    • private Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Versicherungsvertrag
    • Lohnersatzleistungen: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Altersübergangsgeld (Kopie des aktuellen Bescheides des Leistungsträgers)
    • Zahlung oder Empfang von Unterhalt: notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel, amtlicher Bescheid oder Kontoauszüge
    • Sonstiges: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen aus Kapitalvermögen
  • Nachweis über den Grad der Behinderung und der häuslichen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (soweit erforderlich)
  • bei jungen Ehepaaren (nicht älter als 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet) der Nachweis der Eheschließung
  • bei Schwangeren Vorlage des Mutterpasses
  • konkretes Wohnungsangebot des Vermieters (soweit bereits vorhanden - jedoch unerlässlich bei Überschreitung des Belegungsnormatives)


Gebühren

Jeder einzelne Wohnberechtigungsschein ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 7,50 €, für einen Ausnahme-WBS 35,00 €.

Der Wohnberechtigungsschein Typ "L" ist für Inhaber des Dresden-Passes kostenfrei. Zum Nachweis ist der Dresden-Pass vorzulegen.

Die Gebühr kann nur bar oder mit EC-Karte in der Kasse Junghansstr. 2 eingezahlt werden, eine Überweisung ist nicht möglich.



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Antragsformulare sind außerdem im Sachgebiet Wohnungsfürsorge (siehe Kontakt), in den Ortsämtern/Ortschaften sowie in den Bürgerbüros erhältlich.



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