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Anliegen & Lebenslagen

Lebenslage »Kinderbetreuung«

Um Familie und Beruf zu vereinen, sind erwerbstätige Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Abhängig vom Alter stehen den Kindern hierfür verschiedene Einrichtungen und Betreuungsformen zur Verfügung. Kinder ab 3 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.

Für Kinder ist der regelmäßige Besuch einer Kindertagesstätte auch eine wichtige Erfahrungsquelle: Sie schließen erste Freundschaften, behaupten sich in der Gruppe, lernen täglich hinzu.

Illustration zum Thema Kinderbetreuung

Krippe (0 bis 3 Jahre)

Jeweils bis zu sechs Kinder werden von einer Erzieherin oder einem Erzieher betreut. Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Bedürfnissen der Kleinkinder: insbesondere durch die individuelle Gestaltung der Schlafzeiten, kleinkindgerechte Mahlzeiten und eine fürsorgliche Betreuung. Zeitabläufe, Räume, Mobiliar und Spielzeug sind auf die Jüngsten abgestimmt.

Eine enge Zusammenarbeit der Erzieher mit den Eltern erleichtert den Kindern vor allem in der Anfangszeit den Eingewöhnungsprozess, begleitet die Entwicklung der Kinder und fördert somit das Wohlbefinden.



Tagespflege (0 bis 3 Jahre)

Alternativ zur Krippe bieten Tagesmütter und -väter Kinderbetreuung in ihrem eigenen Haushalt an. Sie kümmern sich vorwiegend um Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.

Auskunft und Kontakte zu Tagespflegepersonen vermittelt der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden.

Der Elternbeitrag zu den Kosten richtet sich nach Art und Dauer der Betreuung und ist in einer Beitragssatzung festgelegt. Nähere Informationen dazu im Anliegen Tagesmütter.

Infos auf www.dresden.de

Infos auf www.sachsen.de (Amt24)



Kindergarten (3 bis 6 Jahre)

Gesetzlich geregelt: Alle Kinder ab drei Jahre dürfen in den Kindergarten gehen, wenn ihre Eltern das wollen. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.

Das tägliche Miteinander mit Gleichaltrigen bedeutet einen wichtigen Entwicklungsschritt und erzieht zu Gemeinsinn und Demokratie. Darüber hinaus gestaltet sich oft auch der Übergang in die Grundschule leichter, wenn Kinder schon mit Gruppenverhalten vertraut sind.



Hort (1. bis 4. Klasse)

Der Hort ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kinder von der ersten bis zur vierten Klasse. Er wird in Kindertageseinrichtungen oder direkt in den Grundschulen angeboten. Auf Wunsch der Eltern werden die Kinder vor und nach dem Unterricht und während der Ferien betreut. Dafür zahlen die Eltern Elternbeiträge.

In Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Kind bei Bedarf einen Hortplatz zur Verfügung zu stellen.

Infos auf www.dresden.de

Infos auf www.sachsen.de (Amt24)



Betreuung behinderter Kinder

In heilpädagogischen oder integrativen Einrichtungen übernimmt speziell ausgebildetes Personal die gezielte, ganzheitliche Förderung und heilpädagogische Erziehung der Kinder. Jedes Kind wird nach seinen individuellen Möglichkeiten und unter Beachtung der Lebenssituation in der Familie gefördert.

Motorik, Wahrnehmung, Kommunikationsfähigkeit, Sozialverhalten und die allgemeinen kognitiven Fähigkeiten sollen soweit ausgebildet werden, dass sich das Kind zu einer möglichst selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann.



Kind krank – was nun?

Besonders die Kleinsten schnappen immer wieder Krankheiten auf und können eine Zeitlang nicht in die Kita. Berufstätige Eltern müssen diese Phasen geschickt überbrücken, ohne dass die beruflichen Verpflichtungen zu sehr darunter leiden.

Sind Sie angestellt, ist Ihr Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, Sie für zehn Tage pro Kind und Jahr – bei mehr als zwei Kindern maximal 25 Tage – von der Arbeit freizustellen und Ihnen Ihr Entgelt weiterzuzahlen (solange das kranke Kind unter 12 Jahren alt ist). Das gilt für den Vater genauso wie für die Mutter. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage pro Kind und Jahr, maximal 50 Tage. (Stand 2010)

Manchmal zahlt ein Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt, zum Beispiel, weil der Tarifvertrag das so regelt. Dann springt die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein.
Auch Selbstständige und andere Berufstätige, die kein Arbeitseinkommen haben, während sie ihr krankes Kind pflegen, können das Kinderkrankengeld erhalten.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse!

Infos auf www.sachsen.de (Amt24)