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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Zulassungspflichtiges Handwerk aufnehmen«

In Deutschland gibt es 41 zulassungspflichtige Handwerke:

Bauhauptgewerbe

  • Maurer und Betonbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Gerüstbauer


Ausbaugewerbe

  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Stukkateure
  • Maler und Lackierer
  • Klempner
  • Installateure und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Tischler
  • Glaser


Handwerke für den gewerblichen Bedarf

  • Metallbauer
  • Chirurgiemechaniker
  • Feinwerkmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Landmaschinenmechaniker
  • Büchsenmacher
  • Elektromaschinenbauer
  • Seiler
  • Glasbläser und Glasapparatebauer


Kraftfahrzeuggewerbe

  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Zweiradmechaniker
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Vulkaniseure und Reifenmechaniker


Nahrungsmittelhandwerke

  • Bäcker
  • Konditoren
  • Fleischer


Gesundheitsgewerbe

  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker


Persönliche Dienstleistungen

  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Schornsteinfeger
  • Boots- und Schiffbauer
  • Friseure


Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe sind

  • Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle (nur für natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft [Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts] möglich)
  • Der Gewerbebetrieb muss handwerksmäßig betrieben werden und ein zulassungspflichtiges Handwerk vollständige umfassen oder Tätigkeiten ausüben, die für dieses Handwerk wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
  • Sie müssen außerdem Ihr Gewerbe anmelden, in der Regel beim Gewerbeamt das für den Betriebsort zuständig ist.

Selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollen, brauchen Sie außerdem eine Ausübungsberechtigung. Diese erhalten Sie, wenn Sie

  • eine Gesellenprüfung in dem Handwerk abgelegt und bestanden haben, das Sie selbstständig ausüben wollen oder
  • eine Gesellenprüfung in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt und bestanden haben oder
  • eine Abschlussprüfung in einem diesen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben,
  • insgesamt sechs Jahre lang in diesem Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf tätig gewesen sind, vier Jahre davon in leitender Stellung und
  • wenn die Tätigkeit, die Sie ausgeübt haben, zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst hat, für das Sie die Ausübungsberechtigung beantragt haben.

HINWEIS:

Wenn Sie ein Handwerk selbstständig ausüben wolle, müssen Sie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnise haben. Wenn Sie diese nicht im Laufe Ihrer sechsjährigen Tätigkeit im Handwerk erwerben konnten, so müssen Sie sie zum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachweisen.

Eintragung in die Handwerksrolle

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 65,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung