Anliegen & Lebenslagen - Zulassungspflichtiges Handwerk aufnehmen
Anliegen »Zulassungspflichtiges Handwerk aufnehmen«
Bauhauptgewerbe
Ausbaugewerbe
Handwerke für den gewerblichen Bedarf
Kraftfahrzeuggewerbe
Nahrungsmittelhandwerke
Gesundheitsgewerbe
Persönliche Dienstleistungen
Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe sind
- Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle (nur für natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft [Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts] möglich)
- Der Gewerbebetrieb muss handwerksmäßig betrieben werden und ein zulassungspflichtiges Handwerk vollständige umfassen oder Tätigkeiten ausüben, die für dieses Handwerk wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
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Sie müssen außerdem Ihr Gewerbe anmelden, in der Regel beim Gewerbeamt das für den Betriebsort zuständig ist.
Selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollen, brauchen Sie außerdem eine Ausübungsberechtigung. Diese erhalten Sie, wenn Sie
- eine Gesellenprüfung in dem Handwerk abgelegt und bestanden haben, das Sie selbstständig ausüben wollen oder
- eine Gesellenprüfung in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt und bestanden haben oder
- eine Abschlussprüfung in einem diesen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben,
- insgesamt sechs Jahre lang in diesem Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf tätig gewesen sind, vier Jahre davon in leitender Stellung und
- wenn die Tätigkeit, die Sie ausgeübt haben, zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst hat, für das Sie die Ausübungsberechtigung beantragt haben.
HINWEIS:
Wenn Sie ein Handwerk selbstständig ausüben wolle, müssen Sie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnise haben. Wenn Sie diese nicht im Laufe Ihrer sechsjährigen Tätigkeit im Handwerk erwerben konnten, so müssen Sie sie zum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachweisen.
