Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.
Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wer muss die Anzeige veranlassen?
- bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Benötigte Dokumente
Optionale Dokumente
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister
bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
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Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
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Gesellschaftervertrag
bei juristischen Personen und Personengesellschaften in Gründung
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Handwerkskarte
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Handelsregisterauszug
bei juristischen Personen und Personengesellschaften
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Aufenthaltstitel
bei Ausländern die nicht der EU angehören
Benötigte Formulare
Kosten/Gebühren
Minimale Gebühr: 10,00 Euro
Maximale Gebühr: 65,00 Euro
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung