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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Zulassungsfreie Handwerke«

In Deutschland gibt es neben den zulassungspflichtigen Handwerken 53 zulassungsfreie Handwerke. Für nähere Informationen klappen Sie bitte die folgende Übersicht auf und zu:


Bauhauptgewerbe

  • Betonstein- und Terrazzohersteller


Ausbaugewerbe

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Estrichleger
  • Parkettleger
  • Rolladen- und Jalousienbauer
  • Raumausstatter


Handwerke für den gewerblichen Bedarf

  • Behälter- und Apparatebauer
  • Metallbildner
  • Galvaniseure
  • Metall- und Glockengießer
  • Schneidwerkzeugmechaniker
  • Modellbauer
  • Böttcher
  • Gebäudereiniger
  • Glasveredler
  • Feinoptiker
  • Glas- und Porzellanmaler
  • Edelsteinschleifer und –graveure
  • Buchbinder
  • Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker
  • Siebdrucker
  • Flexografen
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller


Nahrungsmittelhandwerke

  • Müller
  • Brauer und Mälzer
  • Weinküfer


Persönliche Dienstleistungen

  • Uhrmacher
  • Graveure
  • Gold- und Silberschmiede
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Holzbildhauer
  • Korbmacher
  • Damen- und Herrenschneider
  • Sticker
  • Modisten
  • Weber
  • Segelmacher
  • Kürschner
  • Schuhmacher
  • Sattler und Feintäschner
  • Textilreiniger
  • Wachszieher
  • Fotografen
  • Keramiker
  • Orgel- und Hamoniumbauer
  • Klavier- und Cembalobauer
  • Handzuginstrumentenmacher
  • Geigenbauer
  • Bogenmacher
  • Metallblasinstrumenenmacher
  • Holzblasinstrumentenmacher
  • Zupfinstrumentenmacher
  • Vergolder


Hinzu kommen 57 handwerksähnliche Gewerbe, für deren Aufnahme die gleichen Bedingungen zutreffen wie für die zulassungsfreien Gewerbe:


Handwerksähnliche Gewerbe

  • Eisenflechter
  • Bautentrocknungsgewerbe
  • Bodenleger
  • Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  • Fuger (im Hochbau)
  • Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  • Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  • Betonbohrer und -schneider
  • Theater- und Ausstattungsmaler
  • Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  • Metallschleifer und Metallpolierer
  • Metallsägen-Schärfer
  • Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  • Fahrzeugverwerter
  • Rohr- und Kanalreiniger
  • Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  • Holzschuhmacher
  • Holzblockmacher
  • Daubenhauer
  • Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  • Muldenhauer
  • Holzreifenmacher
  • Holzschindelmacher
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  • Bürsten- und Pinselmacher
  • Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  • Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  • Fleckteppichhersteller
  • Klöppler
  • Theaterkostümnäher
  • Plisseebrenner
  • Posamentierer
  • Stoffmaler
  • Stricker
  • Textil-Handdrucker
  • Kunststopfer
  • Änderungsschneider
  • Handschuhmacher
  • Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  • Gerber
  • Innerei-Fleischer (Kuttler)
  • Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  • Fleischzerleger, Ausbeiner
  • Appreteure, Dekateure
  • Schnellreiniger
  • Teppichreiniger
  • Getränkeleitungsreiniger
  • Kosmetiker
  • Maskenbildner
  • Bestattungsgewerbe
  • Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  • Klavierstimmer
  • Theaterplastiker
  • Requisiteure
  • Schirmmacher
  • Steindrucker
  • Schlagzeugmacher


Verantwortlich für die Liste der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Berufe ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Gründung eines Handwerksbetriebs in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichem Gewerbe

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbstständig als Gewerbe betreiben wollen, so müssen Sie dies der Handwerkskammer anzeigen, in deren Kammerbezirk Sie sich gewerblich niederlassen wollen.

Eintragung in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks und der handwerksähnlichen Gewerbe

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Sie müssen außerdem Ihr Gewerbe anmelden, in der Regel beim Gewerbeamt das für den Betriebsort zuständig ist.

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 65,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung