Anliegen & Lebenslagen - Visum
Anliegen »Visum«
Visum verlängern
Eine Visumsverlängerung eines Schengen-Visums (Typen A und C) oder eines nationalen Visums (Typ D) ist grundsätzlich nur in Ausnahmesituationen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten (vorausgegangene Aufenthaltszeit mit eingerechnet) möglich.
Hierfür müssen die besonderen Umstände bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Eine Verlängerung allein auf Basis und zur Verlängerung eines Besuchsaufenthalts kommt nicht in Betracht.
Benötigte Dokumente
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Reisepass
und eine Kopie davon -
Nachweis der Krankenversicherung
und Kopie -
Nachweis über Rückreisemöglichkeit und-termin
z.B. gebuchtes Rückflugticket, Bahnticket oder Busfahrkarte -
Visum
und Kopie, gültig, ausgestellt von deutscher Auslandsvertretung -
Verpflichtungserklärung
ggf. - Antrag auf Visumsverlängerung
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Lichtbild
aktuell, biometrisch - Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
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Begründung für den Anlass der Verlängerung des Visums
ausführliche Begründung
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des Visums
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
- Visakodex
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verpflichtungserklärung für Erteilung eines Besuchervisums beantragen
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise zu diesem Kurzaufenthalt ein Visum benötigt? Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie im Inland gegenüber der Ausländerbehörde ab, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Ausländer aufzuhalten beabsichtigt.
Als Verpflichtungsgeber müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen. Die Angaben, die Sie im Rahmen der Abgabe einer Verpflichtungserklärung machen, beruhen auf Freiwilligkeit. Zur behördlichen Feststellung, ob Sie als Verpflichtungsgeber die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen, kann die Behörde jedoch verlangen, dass Sie anhand geeigneter Unterlagen Ihre Bonität nachweisen.
Allgemeine Hinweise
Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.
Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb zwingend erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt. Ehegatten, welche zusammen eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, müssen beide persönlich vorsprechen.
Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin/der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.
Achtung: Zwischen Abgabe der Verpflichtungserklärung des Visums und der Visaerteilung sollten nicht mehr als sechs Monate liegen.
Für Gastgeber bestehen prinzipiell 2 Möglichkeiten die finanzielle Leistungsfähigkeit vor der Ausländerbehörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Einerseits kann durch die Offenlegung der finanziellen Einkünfte und Ausgaben eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden (siehe zwingende benötigte Unterlagen), andererseits besteht die Möglichkeit, eine Kaution auf der Ausländerbehörde zu hinterlegen. Im Falle der Kaution müssen nur die Gastangaben, das Ausweisdokument des Gastgebers und die Barkaution bzw. das Sparbuch mit Sperrvermerk vorliegen, eine Offenlegung der persönlichen Verhältnisse ist dann nur noch eingeschränkt nötig.
Wenn Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mittels Kaution nachweisen, so beachten Sie bitte, dass eine Rückzahlung der Kaution nur bargeldlos erfolgt. Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde in diesem Fall eine entsprechende Bankverbindung für die Rücküberweisung des durch Sie hinterlegten Betrages angeben.
Benötigte Dokumente
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Reisepass
Kopie der Lichtbildseite des Gastes, mit Gastangaben (Name, Vorname (Schreibweise wie im Pass), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Pass-Nummer, Wohnanschrift des Gastes im Heimatland) -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
bei Arbeitnehmern letzten 3 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, (mit Kopie) oder -
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
bei Selbstständigen (mit Kopie) -
Gewerbesteuerbescheid
bei Selbstständigen (mit Kopie) -
Bilanz
bei Selbstständigen, Bilanz mit aktueller betriebswirtschaftlicher Abrechnung, (mit Kopie) -
Rentenbescheid
bei Rentnern (mit Kopie) -
Bescheid über Arbeitslosengeld I
bei Arbeitslosen (mit Kopie), oder - Infoblatt VE BAMF.pdf
- Erhebungsbogen Verpflichtungserklärung.pdf
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Personalausweise oder Reisepass
des Gastgebers - VE - VIS Belehrung
Optionale Dokumente
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Nachweise zur Krankenversicherung
bei Versicherten einer privaten Krankenversicherung oder bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Nachweise über die Beiträgshöhe zur Krankenversicherung -
Nachweise zur privaten Altersvorsorge
bei bestehender privater Altersvorsorge (bspw. Riesterrente) Nachweise über die monatliche Beitragshöhe -
Nachweise zur Lebensversicherung
bei bestehender privater Lebensversicherung Nachweise über die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge -
Sparbuch mit Sperrvermerk
oder eine Verpfändung zugunsten der Landeshauptstadt Dresden in Höhe von 3.000,00 Euro pro Person, oder -
Barkaution
in Höhe von 3.000 Euro pro Person -
Nachweise über Verbindlichkeiten
bei bestehenden Verbindlichkeiten (bspw. Tilgungen für Kredite, Leasingraten usw.) Nachweise über die Höhe der monatlichen Raten
Benötigte Formulare
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz
