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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Versteigerung anzeigen«

Versteigerung anzeigen

Um das Gewerbe der Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten ausüben zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Ausnahme: Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Verfahrensablauf
Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Stelle schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen.
Sofern keine Einwände bestehen, kann die Versteigerung stattfinden. Ein Schriftstück (Bestätigung der Entgegennahme der Anzeige) wird nicht erstellt.
Sonstiges
Mit der Versteigerungsanzeige können Sie auch eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen:

  • Verkürzung der Anzeigefrist von spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut
  • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen, z. B. durch Herausgabe eines Kataloges)
  • Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
  • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
  • wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder
  • im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wird.

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Frist

Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin einzureichen. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn alle erforderlichen Angaben mitgeteilt wurden.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung