Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII Personen, die nur befristet erwerbsunfähig sind oder die Altersgrenze für Grundsicherung noch nicht erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Anspruch auf Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII können Personen unabhängig davon haben, ob sie erwerbsfähig sind oder die Altersgrenze für Grundsicherung erreicht haben oder nicht, wenn Hilfebedürftigkeit gegeben ist und sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören.
Die Hilfe kann als finanzielle Hilfe, Sachleistung oder persönliche Hilfe in Form von Beratung und Betreuung erfolgen.
Für das Halten von Tieren wird keine Sozialhilfe, etwa in Form von Futtergeld, gewährt. Im Ausnahmefall werden Kosten für einen Blindenführhund übernommen.
Benötigte Dokumente
-
Nachweise zum Antrag auf Sozialhilfe
für alle im Antrag vorgenommenen Eintragungen sind die entsprechenden Unterlagen beizulegen; z. B. Einkommensnachweise, Vermögensnachweise usw.
Optionale Dokumente
-
Nachweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
für alle im Antrag vorgenommenen Eintragungen
Benötigte Formulare
-
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
Frist
Leistungsgewährung frühestens ab dem Tag der Antragstellung (Bekanntgabe der Notlage).
Zuständige Organisationseinheit(en)
Rechtliche Grundlagen