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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Personalausweis«

Personalausweis beantragen

Personalausweis beantragen

Besitzpflicht:
Jeder Deutsche muss ab Vollendung des 16. Lebensjahres im Besitz eines Personalausweises sein. Dies gilt nicht, wenn man im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
Auf Wunsch können Sorgeberechtigte für Kinder unter dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ausstellen lassen.
Der Ausweis muss persönlich beantragt werden. Der Ausweis muss eigenhändig unterschrieben werden. Er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.
Der neue Personalausweis kann ab dem 1. November 2010 beantragt werden. Der bisherige Personalausweis kann weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit verwendet werden.

Grundfunktion:
Amtliches Ausweisdokument

Zusatzfunktionen:

Elektronischer Identitätsnachweis (Online-Ausweisfunktion oder eID)

  • Nutzung der eID freiwillig; kann jederzeit aktiviert und deaktiviert werden
  • z.B. sicheres Identifizieren im Internet
  • Altersnachweis, Wohnortnachweis

Qualifizierte elektronische Signatur (freiwillig)

  • ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt
  • ermöglicht die digitale Unterzeichnung von Dokumenten, Verträgen, Vollmachten u.ä.
  • zusätzliche Kosten

Hoheitliche Biometriefunktion

  • dient zur Feststellung der Identität des Ausweisinhabers und der Echtheit des Dokumentes
  • Speicherung der Fingerabdrücke ist freiwillig
  • nur vom Staat berechtigte Stellen können Fingerabdrücke auslesen, z.B. im Rahmen von Grenzkontrollen

Beantragung für Minderjährige
Die Beantragung muss gemeinsam mit dem Kind erfolgen.

  • Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Antrag durch das Kind persönlich zu unterschreiben.

Antragsteller nach Sorgerecht:
Die Ausstellung eines Personalausweises für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen. Die Unterschrift des anderen Elternteils soll anhand einer Ausweiskopie oder durch Unterlagen aus dem Ausweisregister überprüft werden.

Wenn beide Sorgeberechtigten getrennt leben, darf allein der den Personalausweis beantragen, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt

Bei alleinigem Sorgerecht: Der Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder eine Negativerklärung des Jugendamtes ist vorzulegen.
Bei Betreuung oder Pflegeschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen: Der Gerichtsbeschluss/die Bestellung (Bestellung einer Person zum Vormund) ist vorzulegen.

Einreisebestimmungen der Länder beachten
Zur Einreise in die USA muss ein Reisepass beantragt werden.

Gültigkeit:
für Personen vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre 

Benötigte Dokumente

Benötigte Formulare

Hilfreiche Infoblätter

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt die Gebühr 22,80 Euro, ab Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt die Gebühr 28,80 Euro. Die Bezahlung erfolgt bei der Beantragung.

Minimale Gebühr: 22,80 Euro

Maximale Gebühr: 28,80 Euro

Zahlungsart: bar, EC-Karte

Frist

Bearbeitungsdauer 2 - 3 Wochen

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Personalausweis vorläufig beantragen

 Der vorläufige Ausweis wird ausgestellt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, sofort ein neues Ausweisdokument zu benötigen.
Der vorläufige Ausweis muss persönlich beantragt werden.
Der Ausweis muss eigenhändig unterschrieben werden. Er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.

Beantragung für Minderjährige

  • Die Beantragung muss gemeinsam mit dem Kind erfolgen.
  • Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Antrag durch das Kind persönlich zu unterschreiben.

Antragsteller nach Sorgerecht:
Die Ausstellung eines Personalausweises für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen. Die Unterschrift des anderen Elternteils soll anhand einer Ausweiskopie oder durch Unterlagen aus dem Ausweisregister überprüft werden.

Wenn beide Sorgeberechtigten getrennt leben,darf allein der den Kinderreisepass beantragen, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt.

Bei alleinigem Sorgerecht: Der Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder eine Negativerklärung des Jugendamtes ist vorzulegen.
Bei Betreuung oder Pflegeschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen: Der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) ist vorzulegen.

Einreisebestimmungen der Länder beachten
Zur Einreise in die USA muss ein Reisepass beantragt werden.

Gültigkeit:
Maximal 3 Monate 

Benötigte Dokumente

Hilfreiche Infoblätter

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Personalausweis ändern

Personalausweis wegen Adressänderung ändern

Im Ausweis ist sowohl im sichtaren Bereich, als auch auf dem Chip die komplette Adresse, einschließlich der Postleitzahl eingetragen.
Die Änderung erfolgt bei An-, Ab- und Ummeldung der Wohnung.
 

Benötigte Dokumente

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Personalausweis wegen Namensänderung ändern

Bei Namensänderung (z.B. durch Heirat oder nach der Scheidung) wird der bisherige Personalausweis ungültig.
Der Ausweis muss persönlich beantragt werden. Der Ausweis muss eigenhändig unterschrieben werden. Er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.
Der ungültige Personalausweis ist bei der Meldestelle oder dem Bürgerbüro vorzulegen. Er wird in der Regel eingezogen oder ungültig gekennzeichnet.
 

Benötigte Dokumente

Frist

unverzüglich nach der Namensänderung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Online-Ausweisfunktion

Personalausweis Online-Ausweisfunktion einschalten lassen

Nutzung der Online-Ausweisfunktion (elektronische Identität)
Die Nutzung ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Sie benötigen

  • PIN (persönliche Geheimzahl)
  • PUK (Entsperrnummer)
  • Sperrkennwort
  • Kartenlesegerät
  • zertifizierte Betreibersoftware

Die PIN, die PUK und das Sperrkennwort haben Sie nach der Beantragung in einem Brief vom Ausweishersteller mitgeteilt bekommen. 
Beim Einschalten der online-Ausweisfunktion müssen Sie die persönliche PIN neu setzen.
Das Einschalten ist jederzeit während der Gültigkeit des Dokumentes bei der zuständigen oder ausstellenden Ausweisbehörde (Bürgerbüro oder Meldestelle) möglich. Ihre persönliche Vorsprache ist nötig.  

Benötigte Dokumente

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Personalausweis Ausweisfunktion ausschalten lassen

Nutzung der Online-Ausweisfunktion (elektronische Identität) nicht mehr gewünscht
Das Ausschalten ist jederzeit während der Gültigkeit des Dokumentes bei der zuständigen oder ausstellenden Ausweisbehörde (Bürgerbüro oder Meldestelle) möglich.

Benötigte Dokumente

Frist

bei Bedarf

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Personalausweis PIN neu setzen

Ändern der 5-stelligen Transport-PIN (geht aus dem Brief des Ausweisherstellers hervor, den Sie nach der Beantragung erhalten haben) in 6-stellige persönliche PIN

Neusetzen der PIN, wenn die alte PIN vergessen wurde:

  • Wenn die PIN 3x falsch eingegeben wurde, kann die Entsperrnummer (PUK) zum Freischalten der PIN genutzt werden.
  • Die Entsperrnummer (PUK) kann 10x verwendet werden; danach ist ein Neusetzen der PIN nötig.

Neusetzen der PIN nach dem Einschalten oder Entsperren der Online-Ausweisfunktion
Die persönliche Vorsprache in der zuständigen oder ausstellenden Ausweisbehörde (Bürgerbüro oder Meldestelle) ist zwingend notwendig.
Die PIN besteht aus 6 Ziffern, die möglichst nicht aus den Daten des Ausweises hervorgehen sollten (kein eigenes Geburtsdatum, keine unmittelbare Ziffernfolge)
 

Benötigte Dokumente

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Verlust/Diebstahl

Personalausweis wegen Verlust/Diebstahl melden

Der Verlust/Diebstahl des Ausweises muss umgehend der zuständigen Meldestelle oder dem Bürgerbüro mitgeteilt werden.

  • Die Diebstahlanzeige ist bei der Polizei vorzunehmen.
  • Sie müssen sofort mitteilen, wenn das verloren geglaubte oder gestohlene Dokument wiedergefunden wurde.
  • Wenn Sie durch den Verlust/Diebstahl nicht mehr im Besitz eines gültigen Personaldokumentes sind, müssen Sie sofort einen neuen Ausweis beantragen.

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet haben, müssen Sie diese umgehend bei der zuständigen Ausweisbehörde oder der Sperrhotline (Tel. 0180 1 33 33 33) sperren lassen.
Für die telefonische Sperrung benötigen Sie:

  • das Sperrkennwort (dies geht aus dem Brief des Ausweisherstellers hervor)
  • ihre persönlichen Daten; bei mehreren Vornamen muss zwingend der erste Vorname genannt werden

Wenn Sie die qualifizierte elektronische Signatur (Unterschriftsfunktion) nutzen, ist diese ebenfalls umgehend beim zuständigen Anbieter Ihrer Signatur (Trustcenter) sperren zu lassen.
 

Benötigte Dokumente

Frist

unverzüglich

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Personalausweis Online-Ausweisfunktion wegen Verlust/Diebstahl sperren lassen

Beim Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist die eingeschaltete Online-Ausweisfunktion (elektronische Identität) unverzüglich bei der zuständigen oder ausstellenden Ausweisbehörde (Bürgerbüro oder Meldestelle) sperren zu lassen.
Die Sperrung kann auch telefonisch bei der Sperrhotline (Tel. 0180 1 33 33 33) vorgenommen werden.
Für die telefonische Sperrung benötigen Sie:

  • das Sperrkennwort (dies geht aus dem Brief des Ausweisherstellers hervor)
  • ihre persönlichen Daten; bei mehreren Vornamen muss zwingend der erste Vorname genannt werden

Wenn Sie die qualifizierte elektronische Signatur (Unterschriftsfunktion) nutzen, ist diese ebenfalls umgehend beim zuständigen Anbieter Ihrer Signatur (Trustcenter) sperren zu lassen.
Die Ausweisbehörde ist verpflichtet, die Online-Ausweisfunktion von Amts wegen zu sperren, sobald sie Kenntnis vom Abhandenkommen des Ausweises bzw. vom Tod des Ausweisinhabers hat.

Benötigte Dokumente

Frist

unverzüglich beim Abhandenkommen, Verlust oder Diebstahl des Ausweises

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Personalausweis wiedergefunden

Personalausweis wegen Fund/Wiederauffinden melden


Fund des eigenen vermeintlich verlorenen/gestohlenen geglaubten Ausweises

  • unverzügliche Meldung im Bürgerbüro oder in der Meldestelle

Fund eines fremden evtl. verlorenen oder gestohlenen Ausweises

  • unverzügliche Meldung im Bürgerbüro, in der Meldestelle oder im Fundbüro

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion wieder nutzen wollen, müssen Sie diese persönlich in der zuständigen Ausweisbehörde (Meldestelle oder Bürgerbüro) oder in der ausstellenden Ausweisbehörde entsperren lassen.

Frist

unverzüglich

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Personalausweis nach Fund/Wiederauffinden entsperren lassen

Melden Sie den Fund/das Wiederauffinden Ihres Ausweises unverzüglich Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder der Meldestelle.
Wenn Sie nach dem Wiederauffinden Ihres Ausweises die Online-Ausweisfunktion wieder nutzen möchten, können Sie diese bei der zuständigen oder ausstellenden Ausweisbehörde (Bürgerbüro oder Meldestelle) entsperren lassen.
Aus Sicherheitsgründen kann der Ausweisinhaber das Entsperren nicht über die telefonische Hotline vornehmen.
Vielmehr muss er hierfür persönlich in seiner zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde erscheinen.

Wenn Sie die qualifizierte elektronische Signatur (Unterschriftsfunktion) nutzen möchten, wenden Sie sich an den zuständigen Anbieter Ihrer Signatur (Trustcenter).
 

Benötigte Dokumente

Frist

unverzüglich nach dem Wiederauffinden des Personalausweises

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

 

Zuständig: