Anliegen & Lebenslagen - Melderegisterauskunft
Anliegen »Melderegisterauskunft«
Melderegisterauskunft einholen
Melderegisterauskunft einfach einholen
Die Meldebehörde erteilt Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner Einwohner (einfache Melderegisterauskunft).
Bei Einwohnern, die innerhalb von Dresden umgezogen oder aus Dresden weggezogen sind, wird die neue Anschrift mitgeteilt.
Dies gilt nicht bei Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen wurde.
Der Antrag muss enthalten: Vor- und Familienname und letzte bekannte Anschrift und/oder Geburtsdatum.
Unterscheidung nach:
- mündlicher Melderegisterauskunft - kann an Privatpersonen bei persönlicher Vorsprache gegeben werden,
- Online-Auskunft und
- schriftlicher einfacher Melderegisterauskunft.
Die Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Benötigte Dokumente
-
Personalausweis
(der vorsprechenden Person) oder -
Reisepass
(der vorsprechenden Person)
Zuständige Organisationseinheit(en)
- Abt. Bürgerservice
- Ortschaft Cossebaude
- Ortschaft Weixdorf
- Bürgerbüro Schönfeld/ Weißig
- Bürgerbüro Neustadt
- Bürgerbüro Pieschen
- Bürgerbüro Klotzsche
- Bürgerbüro Blasewitz
- Bürgerbüro Leuben
- Bürgerbüro Prohlis
- Bürgerbüro Plauen
- Bürgerbüro Cotta
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Melderegisterauskunft erweitert einholen
Im Rahmen einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister der Gemeinden, nicht jedoch aus dem Kommunalen Kernmelderegister der SAKD, sind weitere Angaben über eine gesuchte Person zu erhalten.
Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in §32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über:
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Namen,
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
- Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- gesetzliche Vertreter und
- Sterbetag und -ort
eines einzelnen bestimmten Einwohners erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft).
Art der Auskunft:
- persönlich: Die Daten werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen vor Ort mitgeteilt.
- schriftlich: Die Daten werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Meldebehörde auf dem Postweg zugestellt.
Die betroffene Person wird vor der Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft angehört und im Falle der Erteilung auch unverzüglich unterrichtet. Die Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn für die Meldebehörde Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Benötigte Dokumente
-
Personalausweis
(der vorsprechenden Person) oder -
Reisepass
(der vorsprechenden Person) - Nachweis des rechtlichen Interesses
Zuständige Organisationseinheit(en)
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Melderegisterauskunft für Wohnungsgeber einholen
Der Eigentümer einer Wohnung oder der Wohnungsgeber erhält bei Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner.
Die Melderegisterauskunft wird wahlweise mündlich oder schriftlich erteilt.
Die Melderegisterauskunft wird nur erteilt, wenn
- keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder
- für die Meldebehörde kein Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Benötigte Dokumente
-
Nachweis des rechtlichen Interesses
(Eigentümernachweis) -
Personalausweis
oder - Reisepass
Zuständige Organisationseinheit(en)
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Weitere Anliegen
Melderegisterauskunft sperren
In Dresden gemeldete Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Sächsischen Meldegesetzes ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre und muss bei Wiederzuzug neu beantragt werden. Die Übermittlungssperre gilt nur bei der Meldebehörde Dresden. Die Eintragung der Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei. Der Antrag kann formlos persönlich oder unter Verwendung eines Formulars bei der Meldebehörde gestellt werden.
Folgende Sperren können im Melderegister eingetragen werden:
- Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen an Parteien und Wählergruppen Meldedaten als so genannte Gruppenauskünften übermittelt werden.
- Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen Wenn der Bürger ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum hat, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
- Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage An Adressbuchverlage dürfen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgemeinschaften Das Meldegesetz sieht vor, dass Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.
- Widerspruch gegen die Internetauskunft mittels automatisiertem Abruf Nach dem Sächsischen Meldegesetz darf die Meldebehörde Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtigen Anschriften von Einwohnern mittels automatisiertem Abruf über das Internet übermitteln. Diese Auskunft kann auch über das Internet aus dem kommunalen Kernmelderegister erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, gegen den automatisierten Abruf über das Internet zu widersprechen. In diesen Fällen erfolgt die Auskunfterteilung schriftlich.
- Widerspruch zur Auskunftserteilung/Übermittlung für erkennbare Zwecke der Direktwerbung §22 i. V. m. §34 Abs. 1 S. 1 SächsMG
Eine Sperre im Telefonbuch wird nicht durch die Meldebehörde veranlasst.
Benötigte Formulare
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Bis auf Widerruf.
Zuständige Organisationseinheit(en)
- SG Meldewesen
- Bürgerbüro Neustadt
- Bürgerbüro Pieschen
- Bürgerbüro Klotzsche
- Bürgerbüro Schönfeld/ Weißig
- Bürgerbüro Blasewitz
- Bürgerbüro Leuben
- Bürgerbüro Prohlis
- Bürgerbüro Plauen
- Bürgerbüro Cotta
- Ortschaft Weixdorf
- Ortschaft Cossebaude
Rechtliche Grundlagen
elektronische Melderegisterauskunft
Die „online-Auskunft" (elektronische Melderegisterauskunft - eMA) können zurzeit nur registrierte Kunden nutzen, die häufiger Anfragen stellen (Gebühr: 4,90 Euro je Auskunft).
- Registrierung Neukunden und Einzugsermächtigung (*.pdf, 50 KB)
Für registrierte Kunden, die regelmäßig eine Vielzahl Anfragen stellen, steht außerdem die „Automatisierte Sammelauskunft" (ASA) zur Verfügung
(Gebühr: 4,90 Euro je Auskunft).
Sie können folgende Unterlagen per E-Mail unter dem Bezug „ASA - eMA" anfordern:
- Datensatzbeschreibung ASA
- Aktuelles Straßenverzeichnis für die Konsolidierung Ihrer Adress-Daten für die ASA
