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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Makler, Darlehensvermittler, Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, Bauträger, Baubetreuer«

Wenn Sie gewerbsmäßig als Makler, Darlehensvermittler, Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, Bauträger, Baubetreuer tätig werden wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  • Sie als Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Erlaubnis für das Gewerbe der Makler, Darlehensvermittler, Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, Bauträger, Baubetreuer beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, (zur Beachtung: sofern Sie auch Hypothekendarlehn vermitteln, muss der Punkt Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit beantragt werden, da diese Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden)
  • den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-gesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
  • Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben,
  • Bauvorhaben
    a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
    b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

wollen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Juristische Personen müssen bei Antragstellung außer den genannten Unterlagen einen Gesellschaftervertrag bzw. einen Handelsregisterauszug vorlegen.

Alle Unterlagen sind Bestandteil des Antrages und durch den Antragsteller im Original oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Bei Antragstellung dürfen die Unterlagen nicht älter als drei Monate sein. Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung:

Es wird eine Rahmengebühr zwischen 100,00 und 1.000,00 EUR erhoben.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Führungszeugnis beantragen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (z.B. bei der Arbeitsaufnahme).

Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).

Belegart N (Privatführungszeugnis) für private Zwecke
BEISPIEL: Einstellung bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber

Wenn Ihr Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.

HINWEIS: Es werden aber nicht alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen. Sogenannte kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Belegart O oder OG, P (Behördenführungszeugnis) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

In einem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG können zusätzlich – anders als beim Privatführungszeugnis – auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis) enthalten sein. Daneben können folgende Informationen aufgeführt sein:

Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt und geringfügige Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Der Inhalt des Behördenführungszeugnisses der Belegart P unterscheidet sich nicht von dem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG. Allerdings wird dieses Behördenführungszeugnis der Behörde erst nach vorheriger Einsichtsnahme durch den Antragsteller vorgelegt. Der Antragsteller kann sich das Behördenführungszeugnis beim Amtsgericht ansehen und dann über die weitere Verwendung entscheiden.

Voraussetzungen
Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Verfahrensablauf
Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis bitte persönlich bei der Meldebehörde oder in einem Bürgerbüro.
Sie müssen den Verwendungszweck bekannt geben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.
Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Entsprechend des Verwendungszweckes wird das Führungszeugnis entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesandt.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis
Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

ACHTUNG: Bitte geben Sie diesen Wunsch unbedingt schon bei der Antragstellung im Bürgerbüro oder der Meldestelle an. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

HINWEIS: Auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Erweitertes Führungszeugnis: Das erweiterte Führungszeugnis benötigen Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen. Das Antragsverfahren erfolgt wie oben beschrieben. Ergänzend hat der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bei der Beantragung vorzulegen.

 

Benötigte Dokumente

Kosten/Gebühren

Durchschnittliche Gebühr: 13,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 65,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Steuerliche Erfassung

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:

Abschrift aus dem Handelsregister

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 (Finanzanlagenvermittler, Bauträger, Baubetreuer) der Gewerbeordnung müssen für jedes Jahr einen Prüfbericht oder eine Negativerklärung übermitteln.

Prüfungsbericht nach § 16 Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV) einreichen

Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 (Finanzanlagenvermittler, Bauträger, Baubetreuer) der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) zu übermitteln.

Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Geeignete Prüfer sind:

  1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
  • von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
  • sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
  • sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder
    Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

zur Beachtung:

Eine Fristverlängerung zur Abgabe des Prüfungsberichtes ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Benötigte Formulare

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen