Springe direkt zu: Hauptnavigation | Inhaltsbereich | Suchfunktion

Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Lebensmittelverarbeitendes Gewerbe«

Von einigen in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerben abgesehen, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, kann in Deutschland jedes so genannte stehende Gewerbe (abgeleitet von einem festen Standort, im Gegensatz zum Reisegewerbe oder dem Marktverkehr) frei betreiben werden. Das gilt auch lebensmittelverarbeitende Gewerbe, die nicht in der Handwerksordung (HwO) reglementiert sind.

Gewerbetreibende, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten und in den Verkehr bringen, müssen zum einen die Aufnahme (und jede Veränderung) ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen, womit die steuerliche Erfassung des Betriebes verbunden ist. Alle Beschäftigten, die   im Lebensmittelbereich erstmalig tätig sind, benötigen vor Beschäftigungsbeginn  eine Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz  durch das Gesundheitsamt. Jährliche Folgebelehrungen kann der Arbeitgeber selbst durchführen. 

Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden, werden durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kontrolliert und überwacht. Sowohl der Zustand der Gewerberäume und deren Ausstattung, Ordnung und Sauberkeit, wie auch die Einhaltung hygienischer Vorschriften werden kontrolliert. Das Veterinär- und Lebesmittelüberwachungsamt entnimmt Proben von Lebensmitteln und lässt diese in der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen untersuchen und führt mikrobiologische Hygienetests (Tupferproben) durch.

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 65,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Steuerliche Erfassung

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Optional:

Gesundheitszeugnis beantragen

  • Prüfung der Voraussetzungen für die Arbeit im Verkehr mit Lebensmitteln
  • Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung
    (Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes – gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln)
  • Gruppenbelehrung bis max. 20 Teilnehmer

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: Pauschalgebühr

Durchschnittliche Gebühr: 26,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Genusstauglichkeitsbescheinigung beantragen

Jede Fleischsendung in ein Land außerhalb der EU muss von einer sogenannten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet werden. Die Form einer Genusstauglichkeitsbescheinigung ist abhängig von der Art des Fleisches (frisch oder zubereitet) und davon, von welchen Tieren das Fleisch stammt. Dasselbe gilt für Kosmetiksendungen. In diesem Fall wird eine amtstierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens (entweder vor Ort oder im zuständigen Amt) ausgestellt werden und unter anderem in deutscher Sprache abgefasst sein.

HINWEIS: Die Transportpapiere müssen bei der Einfuhr von Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel und Hauskaninchen einen Vermerk über die tierschutzgerechte Tötung enthalten. Aus tierseuchenrechtlichen Gründen muss ein von der Veterinärbehörde des Ursprungs- beziehungsweise des Versendungslandes ausgestelltes Tiergesundheitszeugnis vorliegen.

Frist/Dauer
Die Genusstauglichkeitsbescheinigung müssen Sie rechtzeitig zwecks Abstimmung und Abklärung von Formalitäten vor der Ausfuhr beantragen.

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: Bei Fällen, die die humanitäre Hilfe betreffen, wird keine Gebühr erhoben.

Maximale Gebühr: 25,00 Euro

Frist

3 Tag(e)

für Lebensmittel nach Russland

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung