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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Gewerblicher Umgang mit Tieren«

Wenn Sie ein Gewerbe aufnehmen wollen, das den Umgang mit Tieren (Wirbeltieren) einschließt, also beispielsweise eine Tierhandlung oder einen Reit- und Fahrbetrieb eröffnen wollen, müssen Sie dies zunächst bei der Gewerbebehörde anzeigen. Die Tierzucht als so genannte Urproduktion ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und muss nicht bei der Gewerbebehörde angezeigt werden.

In jedem Fall benötigen Sie jedoch eine Erlaubnis des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes für den gewerblichen Umgang mit Tieren, das heißt auch dann, wenn Sie eine Tierzucht gewerblich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, betreiben wollen.

Hinweise

  • Sie brauchen keine solche Erlaubnis, wenn Sie landwirtschaftliche Nutztiere halten wollen. Die Haltung dieser Tiere muss jedoch beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt angezeigt werden.
  • Einer Erlaubnis bedarf, wer Papageien und Sittiche (Psittaciden) züchten oder mit ihnen handeln will. Die alleinige Haltung von Psittaciden ist nicht erlaubnispflichtig.

Achtung

Wenn Sie Tiere in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer verbringen oder mit Tieren verreisen wollen, müssen Sie beachten, dass viele Länder bei der Einreise eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung verlangen.

Wenn Sie Tierausstellungen, Tierbörsen oder Veranstaltungen mit Tieren veranstalten wollen, sind diese beim jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzuzeigen. Die Behörde erstellt für jede Veranstaltung eine Genehmigung mit spezifischen tierseuchen- bzw. tierschutzrechtlichen Bedingungen.

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 65,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Steuerliche Erfassung

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Erlaubnis für gewerblichen Umgang mit Tieren beantragen

Eine amtliche Erlaubnis ist notwendig

  • zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild) bzw. zum Handel mit Wirbeltieren,
  • zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Tieren oder Verfügungstellung für solche Zwecke,
  • zur gewerbsmäßigen Bekämpfung der Wirbeltiere als Schädlinge.

Ferner wird eine amtliche Erlaubnis benötigt, um

  • Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten,
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zu halten und zur Schau zu stellen,
  • Hunde für Dritte zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten,
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen,
  • Tiere gewerblich zu transportieren.

Die Erlaubnis ist personen- und ortsgebunden.

Zucht und Haltung von Versuchstieren fallen nicht unter diesen Prozess. Die dafür notwendige Erlaubnis wird von der zuständigen Landesdirektion erteilt.

HINWEIS: Die Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

Benötigte Dokumente

Benötigte Formulare

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Optional:

Erlaubnis zu Zucht/Handel mit Papageien oder Sittichen

Wer Papageien oder Sittiche (Psittaciden) halten will, um

  1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
  2. mit diesen Tieren zu handeln,

bedarf der Erlaubnis des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Durchschnittliche Gebühr: 25,00 Euro

Frist

nein, bis erster Jungvogel verkauft ist

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Tierausstellungsgenehmigung beantragen

Für die Veranstaltung von

  • Tierausstellungen,
  • Tierbörsen und
  • Tiermärkten

brauchen Sie eine, gegebenenfalls mehrere Genehmigungen. Die Bedingungen hängen unter anderem davon ab, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welche Tiere ausgestellt bzw. angeboten werden sollen. 

Benötigte Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: Die Gebühren werden abhängig vom Aufwand einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle der Tierausstellung berechnet. Sie werden daher nicht bei der Anzeige der Veranstaltung, sondern im Nachhinein erhoben.

Minimale Gebühr: 12,00 Euro

Maximale Gebühr: 575,00 Euro

Frist

8 Woche(n)

Frist der Antragstellung vor der Ausstellung zumeist 8 Wochen.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Gesundheitsbescheinigung für Tiere beantragen

  • Beim Reiseverkehr mit Tieren innerhalb der EU und in Drittländer ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich.
  • Für Hunde, Katzen und Frettchen ist ein Europäischer Heimtierausweis mitzuführen,  gesonderte Gesundheitsbescheinigungen sind nur in einigen EU-Ländern erforderlich, für die übrigen Wirbeltiere in der Regel eine Gesundheitsbescheinigung.
  • Die Bedingungen für die Mitnahme von Tieren in andere Länder legen diese fest. Zu erfragen sind die Einreisevoraussetzungen und Fristen für die Erstellung der Gesundheitsbescheinigung generell bei den Botschaften der Reiseländer.
  • Für die Wiedereinreise in die EU auch mit dem eigenen Haustier sind ebenfalls Vorgaben zu beachten.
  • Die kostenpflichtige Gesundheitsbescheinigung kann nur bei vollständiger Gewährleistung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben nach Vorstellung des Tieres beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erstellt werden.

Benötigte Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Durchschnittliche Gebühr: 10,00 Euro

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 25,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung