Anliegen & Lebenslagen - Gewerblicher Umgang mit Tieren
Anliegen »Gewerblicher Umgang mit Tieren«
Wenn Sie ein Gewerbe aufnehmen wollen, das den Umgang mit Tieren (Wirbeltieren) einschließt, also beispielsweise eine Tierhandlung oder einen Reit- und Fahrbetrieb eröffnen wollen, müssen Sie dies zunächst bei der Gewerbebehörde anzeigen. Die Tierzucht als so genannte Urproduktion ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und muss nicht bei der Gewerbebehörde angezeigt werden.
In jedem Fall benötigen Sie jedoch eine Erlaubnis des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes für den gewerblichen Umgang mit Tieren, das heißt auch dann, wenn Sie eine Tierzucht gewerblich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, betreiben wollen.
Hinweise
- Sie brauchen keine solche Erlaubnis, wenn Sie landwirtschaftliche Nutztiere halten wollen. Die Haltung dieser Tiere muss jedoch beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt angezeigt werden.
- Einer Erlaubnis bedarf, wer Papageien und Sittiche (Psittaciden) züchten oder mit ihnen handeln will. Die alleinige Haltung von Psittaciden ist nicht erlaubnispflichtig.
Achtung
Wenn Sie Tiere in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer verbringen oder mit Tieren verreisen wollen, müssen Sie beachten, dass viele Länder bei der Einreise eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung verlangen.
Wenn Sie Tierausstellungen, Tierbörsen oder Veranstaltungen mit Tieren veranstalten wollen, sind diese beim jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzuzeigen. Die Behörde erstellt für jede Veranstaltung eine Genehmigung mit spezifischen tierseuchen- bzw. tierschutzrechtlichen Bedingungen.
Optional:
