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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Gaststätte eröffnen«

Informationen und Formulare zur Beantragung einer Gaststättenerlaubnis oder -gestattung finden Sie in den unteren Anstrichen.

Bitte beachten Sie auch: 

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Gaststätte hinsichtliche ihrer Lage oder der Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht oder befürchten lässt, dass schädliche Umwelteinwirkungen oder andere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit entstehen.

Gaststättenbetreibern können jederzeit Auflagen zum Schutz ihrer Beschäftigten, ihrer Gäste, der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit erteilt werden.

Weiterhin kann ein Gaststättenbetreiber dazu verpflichtet werden, die in seinem Betrieb Beschäftigten beim Gewerbeamt zu melden; unter bestimmten Umständen kann die Beschäfigung von Personen von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. Auf Verlangen muss er für seine Beschäftigten ein Führungszeugnis vorlegen.

Wichtig für die Betreiber von Speisegaststätten ist die Lebensmittelhygiene. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt überwacht Speisegaststätten intensiv und geht jeder gemeldeten Beanstandung nach. Gaststättenbetreiber selbst sind zur Eigenkontrolle und Dokumentation verpflichtet.

Führungszeugnis beantragen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (z.B. bei der Arbeitsaufnahme).

Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).

Belegart N (Privatführungszeugnis) für private Zwecke
BEISPIEL: Einstellung bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber

Wenn Ihr Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.

HINWEIS: Es werden aber nicht alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen. Sogenannte kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Belegart O oder OG, P (Behördenführungszeugnis) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

In einem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG können zusätzlich – anders als beim Privatführungszeugnis – auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis) enthalten sein. Daneben können folgende Informationen aufgeführt sein:

Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt und geringfügige Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Der Inhalt des Behördenführungszeugnisses der Belegart P unterscheidet sich nicht von dem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG. Allerdings wird dieses Behördenführungszeugnis der Behörde erst nach vorheriger Einsichtsnahme durch den Antragsteller vorgelegt. Der Antragsteller kann sich das Behördenführungszeugnis beim Amtsgericht ansehen und dann über die weitere Verwendung entscheiden.

Voraussetzungen
Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Verfahrensablauf
Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis bitte persönlich bei der Meldebehörde oder in einem Bürgerbüro.
Sie müssen den Verwendungszweck bekannt geben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.
Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Entsprechend des Verwendungszweckes wird das Führungszeugnis entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesandt.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis
Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

ACHTUNG: Bitte geben Sie diesen Wunsch unbedingt schon bei der Antragstellung im Bürgerbüro oder der Meldestelle an. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

HINWEIS: Auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Erweitertes Führungszeugnis: Das erweiterte Führungszeugnis benötigen Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen. Das Antragsverfahren erfolgt wie oben beschrieben. Ergänzend hat der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bei der Beantragung vorzulegen.

 

Benötigte Dokumente

Kosten/Gebühren

Durchschnittliche Gebühr: 13,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Gaststättengewerbe anzeigen

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Steuerliche Erfassung

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

Wichtige Links

Optional:

Sperrzeitverkürzung beantragen

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt.
Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Die Allgemeine Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (nach § 7 GastVO). Für besondere Betriebe gilt § 8 Abs. 2 GastVO.

HINWEIS: In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und in der Nacht zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

Ausschank auf Schiffen und in Kraftfahrzeugen

Für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte auf Schiffen und in Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt und nichts anderes bestimmt ist.

Spielhallen und Vergnügungsstätten

Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr.

Besonderheiten

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Stelle durch Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe

  • der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 20 Uhr vorverlegt,
  • das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausgeschoben oder
  • die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Benötigte Formulare

Frist

Eine Sperrzeitverkürzung/-aufhebung wird widerruflich und befristet erteilt und ist somit jährlich neu zu beantragen.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung