Anliegen & Lebenslagen - Freizügigkeitsbescheinigung
Anliegen »Freizügigkeitsbescheinigung«
Freizügigkeitsbescheinigung beantragen
Unionsbürger und deren Familienangehörige (auch Familienangehörige, welche nicht Unionsbürger sind) fallen grundsätzlich nicht unter das Aufenthaltsgesetz sondern unter das Freizügigkeitsgesetz-EU. Demnach benötigen Unionsbürger keine Aufenthaltsgenehmigung. Das Freizügigkeitsrecht ist jedoch an die unten genannten Voraussetzungen geknüpft. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann auch ein Unionsbürger sich nur für einen Kurzaufenthalt in Deutschland aufhalten.
Staatsangehörige der Schweizerischer Eidgenossenschaft sind durch das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz Unionsbürgern gleichgestellt.
Voraussetzungen für eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung
- Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
- Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene Selbständige)
- Unionsbürger, welche, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen und sie zu deren Erbringung berechtigt sind (Berufsausübungserlaubnis)
- Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen
- nicht erwerbstätige Unionsbürger unter der Bedingung, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht
- Familienangehörige (EU und sonstige) von Unionsbürger unter der Bedingung, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht – als Familienangehörige gelten Ehegatten und Kinder (bis 21) sowie Eltern und Kinder, denen der Unionsbürger zum Unterhalt verpflichtet ist
- Unionsbürger und ihre Familienangehörige, welche ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben
Unionsbürger erhalten Freizügigkeitsbescheinigungen und Nicht-Unionsbürger erhalten Aufenthaltskarten.
Ein Daueraufenthaltsrecht wird spätestens erworben, wenn sich die o.g. Personen seit 5 Jahren rechtmäßig ununterbrochen im Bundesgebiet nach Maßgabe des Freizügigkeitsrechts aufgehalten haben.
Benötigte Dokumente
-
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Ausweisdokument
Reisepass oder Personalausweis gültig, mit Kopie
Optionale Dokumente
-
Eheurkunde
ist optional bei Familienangehörigen erforderlich -
Geburtsurkunde
ist optional bei Familienangehörigen erforderlich -
Arbeitsvertrag
bei Arbeitsnehmern Vorlage eines Arbeitsvertrags; zusätzlich wird bei Unionsbürgern aus den osteuropäischen Beitrittsstaat bis 30.04.2011 eine Arbeitserlaubnis EU benötigt – diese wird durch die Bundesagentur für Arbeit ausgegeben mit Kopie -
Steuernummer
bei Selbständigen -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
Kopien der letzten 3 Lohn-bzw. Gehaltsbescheinigungen -
Nachweis einer Betriebsstätte / Firmensitz
bei Selbstständigen -
Nachweis über erste Aufträge / Honorarabrechnungen
bei Selbstständigen -
Nachweis über erste Aufträge / Honorarabrechnungen
in Kopie -
Nachweis über Krankenversicherungsschutz
bei Nichtselbstständigen
Benötigte Formulare
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)
Kostenerhebung
Änderung der Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Ausländer beantragen
Nehmen Sie als EU-Bürger in Deutschland Ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch und haben sich bereits bei der zuständigen Behörde gemeldet, wurde Ihnen eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Eine einmal erteilte Freizügigkeitsbescheinigung ist in der Regel unbefristet gültig. Ändert sich jedoch der Grund für die Erteilung der Freizügigkeitsbescheinigung, müssen Sie die bereits erteilte Freizügigkeitsbescheinigung zurückgeben und erhalten nach Angabe des neuen Grundes eine neue. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn dem Inhaber Leistungen zum Beispiel vom Arbeitsamt verwehrt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich haben EU-Bürger beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit. Dasselbe Recht steht auch für deren Familienangehörigen zu, unabhängig davon, ob diese EU-Bürger sind oder nicht.
HINWEIS: Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist.
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
- EU-Bürger, die sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen
- EU-Bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (dies gilt auch für niedergelassene selbstständige Erwerbstätige)
- EU-Bürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind)
- EU-Bürger als Empfänger von Dienstleistungen
- nicht erwerbstätige EU-Bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- Familienangehörige, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben
Familienangehörige sind
- die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und
- die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die von diesen Unterhalt bekommen.
ACHTUNG: Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihrer Freizügigkeitsbescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind alle erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, wird Ihnen eine neue Freizügigkeitsbescheinigung unverzüglich ausgestellt. Diese müssen Sie persönlich abholen.
Benötigte Dokumente
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Freizügigkeitsbescheinigung
ist immer erforderlich (Formuliertes Dokument; Unterschrift erforderlich; Original) -
Nachweis der Freizügigkeit
ist immer erforderlich (Dokument in Textform; Unterschrift erforderlich) -
Ausweisdokument
ist immer erforderlich (Formuliertes Dokument; keine Unterschrift erforderlich; Original)
Benötigte Formulare
-
Erhebungsbogen für Unionsbürger nach § 5 FreizügG/EU
ist immer erforderlich (Formuliertes Dokument; Unterschrift erforderlich)
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
