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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Elterngeld«

Elterngeld beantragen

Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld

  • Ihr Kind wurde nach dem 31.12.2006 geboren.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
  • Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.
  • Sie sind höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

Elterngeld wird bis zu 14 Monate gewährt. 

Unser Service-Telefon steht Ihnen unter der Nr. 0351-488 4777 zur Verfügung.

Benötigte Dokumente

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Hilfreiche Infoblätter

Frist

Elterngeld wird für 3 Monate rückwirkend gewährt.

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Rechtliche Grundlagen

Elterngeld berechnen

Der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit reduziert (maximal 30 Stunden in der Woche sind möglich), erhält zwölf Monate lang 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens – monatlich höchstens 1800 Euro.

Die Mindestleistung von monatlich 300 Euro bekommen auch Eltern ohne Einkommen.

Liegt das Einkommen, das der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde liegt, unter 1000 Euro, wird der Prozentsatz erhöht.

"Geschwisterbonus"

Das Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent, mindestens 75 Euro monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt ("Geschwisterbonus") – bei drei und mehr Kindern im Haushalt, wenn mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre sind.

Unser Service-Telefon steht Ihnen unter der Nr. 0351-488 4777 zur Verfügung.

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Landeserziehungsgeld beantragen

Im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld gewährt Ihnen der Freistaat Sachsen ein Landeserziehungsgeld.

Allgemeine Informationen
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten. Damit unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und beispielsweise die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Für Eltern von Kindern, die ab 01.01.2007 geboren wurden, hat der Sächsische Landtag am 07.11.2007 als wichtigste Änderungen beschlossen, dass die Leistungen im 3. Lebensjahr wie folgt stärker nach Kinderzahl gestaffelt und ab dem 2. Kind verbessert werden:

  • 1. Kind: neun Monate je 200 Euro
  • 2. Kind: neun Monate je 250 Euro
  • ab dem 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro

Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr. Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (z. B. im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht:

  • 1. Kind: fünf Monate je 200 Euro
  • 2. Kind: sechs Monate je 250 Euro
  • ab dem 3. Kind: sieben Monate je 300 Euro

Hinweis
Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.

Voraussetzungen

Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn

  • Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen ist,
  • Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt zusammenleben,
  • Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
  • Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig sind (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ist zulässig) und
  • Sie die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Bundeserziehungsgeld erfüllen.
     

Der Auszahlungsbetrag verringert sich bei einem monatlichen Einkommen oberhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese betragen bei ab 01.01.2007 geborenen Kindern

  • 17 100 Euro für Eltern, die in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
  • 14 100 Euro für Alleinerziehende.
     

Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils 3 140 Euro. 

Benötigte Dokumente

Benötigte Formulare

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Frist

3 Monat(e)

frühester Zeitpunkt der Antragsstellung vor Inanspruchnahme, rückwirkende Antragsstellung möglich, Zahlung erfolgt rückwirkend nur für einen Monat

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

 

Zuständig: