Springe direkt zu: Hauptnavigation | Inhaltsbereich | Suchfunktion

Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Denkmalschutz: Steuerliche Bescheinigung«

Das Einkommensteuergesetz räumt Eigentümern von Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ein.

  • Nach §§ 7 i, 10 f und 11 des EStG können erhöhte Abschreibungen für Aufwendungen geltend gemacht werden, die für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung eines Kulturdenkmales nötig sind, um das äußere Erscheinungsbild eines Denkmalschutzgebietes zu erhalten.
  • Die Bescheinigung gemäß § 10 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern, wenn diese weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen

Erhöhte Steuerabschreibung bei Baudenkmälern

Durch das Einkommensteuergesetz werden Eigentümern von Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eingeräumt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist ein von der unteren Denkmalschutzbehörde (Amt für Kultur und Denkmalschutz) ausgestellter Grundlagenbescheid über die erforderlichen Aufwendungen zur Weiterleitung an das Finanzamt. Hierbei sind die Aufwendungen nach §§7 i, 10 f und 11 b EStG sowie nach §10 g EStG zu unterscheiden.

Aufwendungen für Maßnahmen nach §§7 i, 10 f und 11 b EStG:

Nach diesen Normen können erhöhte Abschreibungen für Aufwendungen geltend gemacht werden, die erforderlich für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung eines Kulturdenkmales waren bzw. erforderlich sind, um das äußere Erscheinungsbild eines Denkmalschutzgebietes zu erhalten.

Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§7 i, 10 f, 11 b EStG in schriftlicher Form sind zu richten an:

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Kultur und Denkmalschutz
Postfach 12 00 20
01001 Dresden.

Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie unter der Telefonnummer: 0351-4888947 oder per E-Mail: Steuern7i@Dresden.de.

Informationen, inwieweit bescheinigte Aufwendungen für Sie steuerrelevant werden können, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder zuständigem Finanzamt.

Benötigte Formulare

Hilfreiche Infoblätter

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Bescheinigung gemäß § 10 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragen

Erhöhte Steuerabschreibung bei Baudenkmälern

Durch das Einkommensteuergesetz werden Eigentümern von Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eingeräumt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist ein von der unteren Denkmalschutzbehörde (Amt für Kultur und Denkmalschutz) ausgestellter Grundlagenbescheid über die erforderlichen Aufwendungen zur Weiterleitung an das Finanzamt. Hierbei sind die Aufwendungen nach §§7 i, 10 f und 11 b EStG sowie nach §10 g EStG zu unterscheiden.

Aufwendungen für Maßnahmen nach §10 g EStG:

Nach dieser Norm können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kulturgut weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies können insbesondere gärtnerische oder bauliche Anlagen sein (z. B. Parkanlagen, Springbrunnen).

Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §10 g EStG in schriftlicher Form sind zu richten an:

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Kultur und Denkmalschutz
Postfach 12 00 20
01001 Dresden

Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie unter der Telefonnummer: 0351-4888947 oder per E-Mail: Steuern7i@Dresden.de.

Informationen, inwieweit bescheinigte Aufwendungen für Sie steuerrelevant werden können, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder zuständigem Finanzamt.

Benötigte Formulare

Hilfreiche Infoblätter

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen