Anliegen & Lebenslagen - Denkmalschutz: Genehmigungen & Beratung
Anliegen »Denkmalschutz: Genehmigungen & Beratung«
Das Amt für Kultur und Denkmalschutz, die Abteilung Denkmalschutz erteilt denkmalschutzrechtliche Genehmigungen.
- im Bereich Bodendenkmale:
Ist bekannt oder zu vermuten, dass sich im Grundstück Bodendenkmale befinden, brauchen die Eigentümer für Bodeneingriffe (Erdarbeiten, Gewässerarbeiten) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Das gilt auch, wenn die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, geändert werden soll.
Nachforschungen und Grabungen mit dem Ziel der Entdeckung von Bodendenkmalen oder die Suche nach verborgenen Kulturgütern oder Kunstschätzen bedürfen einer Grabungsgenehmigung des Landesamtes für Archäologie.
- Auskunft zur Lage von Bodendenkmalen:
Abteilung Denkmalschutz
Bodendenkmalpflege
Telefon 0351-4888935
- im Bereich Friedhöfe und Kleindenkmale:
Friedhofsverwaltungen können in der Abt. Denkmalschutz , zu denkmalschutzrechtlichen Belangen beraten werden.
- Beratungs- und Informationsangebot der Abt. Denkmalschutz:
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- Auskunft zu spezifischen Rechtsproblemen im Denkmalschutz
- Information über gesetzliche Grundlagen und deren Anwendung im Denkmalschutz
- Auskunft zu erfassten Kulturdenkmalen
- Auskunft zu den Geltungsbereichen der Satzungen für Denkmalschutzgebiete
- Information zu steuerlichen Fragen
- Auskunft zu Fördermitteln
- Auskunft zur Einzelerfassung von Grabdenkmalen
- Beratung bei Übernahme einer Patenschaft für ein nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz geschütztes Grabdenkmal
- Beratung zu denkmalschutzrechtlichen Belangen auf Friedhöfen
- weitere Dienstleistungen:
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- Organisation von Ausstellungen
- Koordinierung "Tag des offenen Denkmals" europaweit jeden 2. Sonntag im September
- Organisation der ehrenamtlichen Arbeit für Denkmalpflege
- Einsichtnahme in Publikationen
- Einsichtnahme in Informationsmaterial des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz
- Ausleihe aus der Fachbibliothek zu Denkmalschutz und Architektur (Telefon 0351-4888958)
Erhöhte Steuerabschreibung bei Baudenkmälern
Durch das Einkommensteuergesetz erhalten Eigentümer von Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung . Voraussetzung für diese steuerliche Vergünstigung ist ein von der unteren Denkmalschutzbehörde (Amt für Kultur und Denkmalschutz) ausgestellter Grundlagenbescheid über die erforderlichen Aufwendungen zur Weiterleitung an das Finanzamt. Hierbei sind die Aufwendungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG sowie nach § 10 g EStG zu unterscheiden.Aufwendungen für Maßnahmen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG:
Nach diesen Normen können erhöhte Abschreibungen für Aufwendungen geltend gemacht werden, die erforderlich für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung eines Kulturdenkmales waren bzw. erforderlich sind, um das äußere Erscheinungsbild eines Denkmalschutzgebietes zu erhalten.
Aufwendungen für Maßnahmen nach § 10 g EStG
Nach dieser Norm können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kulturgut weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies können insbesondere gärtnerische oder bauliche Anlagen sein (z. B. Parkanlagen, Springbrunnen).
Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie unter der Telefonnummer: 0351-4888947 oder per E-Mail: Steuern7i@Dresden.de.
Informationen, inwieweit bescheinigte Aufwendungen für Sie steuerrelevant werden können, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder zuständigem Finanzamt.
- Einkommenststeuergesetz
- Anträge und Formulare für die erhöhte Steuerabschreibung bei Baudenkmälern (Anliegen)
