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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Bewachungsgewerbe«

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen,  brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie alsAntragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (die Zuverlässigkeit kann u. a. in Frage gestellt werden bei vermögensbezogenen Delikten sowie Straftaten gegen das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit),
  • Sie als Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen oder
  • Sie als Antragsteller nicht durch eine IHK Bescheinigung nachweisen, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurden und mit ihnen vertraut sind.

Die Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben in einem Bewachungsunternehmen ist nur möglich, wenn diese Person bewachungsgewerberechtlich zuverlässig ist. Dazu haben Sie als Bewachungsgewerbetreibender die Wachperson vorher der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu melden (9 Abs. 3 Satz 1 BewachV).   

 

Bewachererlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig

  • Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen

wollen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Juristische Personen müssen bei Antragstellung außer den genannten Unterlagen einen Gesellschaftervertrag bzw. einen Handelsregisterauszug vorlegen.

Alle Unterlagen sind Bestandteil des Antrages und durch den Antragsteller im Original oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Bei Antragstellung dürfen die Unterlagen nicht älter als drei Monate sein. Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung:

Es wird eine Rahmengebühr zwischen 100,00 und 1000,00 EUR erhoben.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Führungszeugnis beantragen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (z.B. bei der Arbeitsaufnahme).

Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).

Belegart N (Privatführungszeugnis) für private Zwecke
BEISPIEL: Einstellung bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber

Wenn Ihr Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.

HINWEIS: Es werden aber nicht alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen. Sogenannte kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Belegart O oder OG, P (Behördenführungszeugnis) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

In einem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG können zusätzlich – anders als beim Privatführungszeugnis – auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis) enthalten sein. Daneben können folgende Informationen aufgeführt sein:

Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt und geringfügige Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Der Inhalt des Behördenführungszeugnisses der Belegart P unterscheidet sich nicht von dem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG. Allerdings wird dieses Behördenführungszeugnis der Behörde erst nach vorheriger Einsichtsnahme durch den Antragsteller vorgelegt. Der Antragsteller kann sich das Behördenführungszeugnis beim Amtsgericht ansehen und dann über die weitere Verwendung entscheiden.

Voraussetzungen
Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Verfahrensablauf
Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis bitte persönlich bei der Meldebehörde oder in einem Bürgerbüro.
Sie müssen den Verwendungszweck bekannt geben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.
Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Entsprechend des Verwendungszweckes wird das Führungszeugnis entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesandt.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis
Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

ACHTUNG: Bitte geben Sie diesen Wunsch unbedingt schon bei der Antragstellung im Bürgerbüro oder der Meldestelle an. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

HINWEIS: Auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Erweitertes Führungszeugnis: Das erweiterte Führungszeugnis benötigen Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen. Das Antragsverfahren erfolgt wie oben beschrieben. Ergänzend hat der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bei der Beantragung vorzulegen.

 

Benötigte Dokumente

Kosten/Gebühren

Durchschnittliche Gebühr: 13,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betrei-ben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei Be-hörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

Optionale Dokumente

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

Minimale Gebühr: 10,00 Euro

Maximale Gebühr: 65,00 Euro

Zuständige Organisationseinheit(en)

Zuständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Kostenerhebung

Wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist

Abschrift aus dem Handelsregister

Diese Information finden Sie unter amt24.sachsen.de:

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