Anliegen & Lebenslagen - Baugenehmigung
Anliegen »Baugenehmigung«
Baugenehmigung beantragen
Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist beim Bauaufsichtsamt ein Antrag auf Baugenehmigung gemäß §§ 63, 64 SächsBO zu stellen.
Die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (Gebäude, Räume, Plätze) bedarf, auch wenn keine Änderung der Bausubstanz vorgenommen wird, einer Baugenehmigung.
Die Antragstellung darf nur durch einen Bauvorlageberechtigten mit den durch das Sächsische Staatsministerium des Innern vorgegebenen Dokumenten erfolgen. Bauvorlageberechtigt sind nach § 65 (2) SächsBO beispielsweise Architekten oder Ingenieure der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen.
Hinweis: Auskünfte zur Antragstellung, insbesondere zu erforderlichen Bauvorlagen, zum Ablauf des Verfahrens, zur Verfahrensfreiheit nach § 61 SächsBO, zu Baurechtszuständen oder zu neben der Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungen erhalten Sie im Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle (ZAVS).
Zudem steht Ihnen hierfür das Bauherren-Service-Telefon unter der Nr. 0351-488 1802 zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Am Bauherren-Service-Telefon werden keine Auskünfte zu technischen Baubestimmungen oder spezifischen materiellen bauordnungs-rechtlichen Anforderungen erteilt. Mit diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Fachplaner.
Bauvorlagen werden nicht in elektronischer Form oder als Fax entgegengenommen.
Benötigte Formulare
- Bauantrag
- Baubeschreibung
- schriftlicher Teil des Lageplans
-
Antrag auf Abweichung
wenn rechtlich notwendig -
Erklärung Tragwerksplaner
wenn notwendig -
Erklärung zu geschützten Baumbeständen
Vom Bauherrn und dem Entwurfsverfasser ist in der Erklärung zum Gehölzschutz zu bestätigen, dass auf dem Baugrundstück keine geschützten Gehölze vorhanden sind oder dass alle auf dem Baugrundstück und jeweils fünf Metern der angrenzenden Flächen des Nachbargrundstückes vorhandenen geschützten Gehölze in den Bauvorlagen dargestellt sind. -
Erklärung zum Bestandsschutz der Erschließung (Wasser, Abwasser)
Geht der Bauherr vom Bestandsschutz der Erschließung aus, ist für die Entscheidung, ob Stellungnahmen der Medienträger über die ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sowie die ausreichende Abwasserbeseitigung einzuholen sind, eine Erklärung abzugeben. -
Erklärung zur Beseitigung des Niederschlagswassers
Bei einer geplanten Versickerung ist vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser zu bestätigen, dass die Anforderungen der Erlaubnisfreiheitsverordnung bekannt sind und eingehalten werden. -
Erklärung zur barrierefreien Bauweise
Mit dem nachfolgenden Formular können der Bauherr und der Entwurfsverfasser bestätigen, dass die Anforderungen der barrierefreien Bauweise eingehalten wurden oder die Nichteinhaltung der Anforderungen der barrierefreien Bauweise detailliert begründen. -
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 25 SächsWaldG
Bei Vorhaben in der Nähe eines Waldes ist nach § 25 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) zu beachten, dass bauliche Anlagen mit Feuerstätten von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein müssen. Die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können auf Antrag gestattet werden. -
Nachweis Stellplatzverpflichtung
Zur Nachweisführung für die Erfüllung der sich aus § 49 SächsBO ergebenden Verpflichtung zur Schaffung von notwendigen Kfz-Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder steht ein Formular zum Download bereit. -
Richtzahltabelle für Nachweis Stellplatzverpflichtung
Die Anzahl der notwendigen Stell-/Abstellplätze ergibt sich aus der Richtzahltabelle gem. Nr. 49 VwVSächsBO. -
Betriebsbeschreibung für Gast- oder Vergnügungsstätten
Für den Betrieb einer Gast- oder Vergnügungsstätte ist eine Betriebsbeschreibung vorzulegen. -
statistischer Erhebungsbogen
wenn notwendig - Folgende Formulare werden erst bei Ausführung des Vorhabens benötigt:
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Baubeginnsanzeige gem. § 72 Abs. 8 SächsBO
Mit diesem Formular ist vom Bauherren der Ausführungsbeginn des Vorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. -
Anzeige der Nutzungsaufnahme gem. § 82 Abs. 2 SächsBO
Mit diesem Formular hat der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien Anlage mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. -
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 5 SächsBestG
Bei Vorhaben in der Nähe von Friedhöfen muss der Grenzabstand zu Wohngebäuden nach § 5 Abs. 5 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industriegebieten ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Ausnahmen können auf Antrag gestattet werden.
Hilfreiche Infoblätter
- Informationsblatt 1 - Zuständigkeit und Dienstsitz des Bauaufsichtsamtes
- Informationsblatt 2 - Vordrucke im bauaufsichtlichen Verfahren
- Informationsblatt 5 - Vorhaben im Überschwemmungsgebiet
- Informationsblatt 12 - Übersicht Bauvorlagen
- Informationsblatt 20 - Grundstücksprobleme im Baugenehmigungsverfahren
- Informationsblatt 21 - Vertreter des Bauherrn
- Informationsblatt 23 - Verfahrensfreie Bauvorhaben
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: Gebührenfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der Rohbau- bzw. Herstellungssumme des Vorhabens. Besonderheit: Es wird ein Kostenvorschuss erhoben.
Zahlungsart: Überweisung
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
- Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO)
