Anliegen & Lebenslagen - Aufenthaltserlaubnis
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Aufenthaltserlaubnis beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
Es können nur befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden für
- das Studium (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Studienzweck),
- reine Sprachkurse (z.B. Intensivsprachkurs Deutsch),
- Schulbesuch (in Ausnahmefällen) und sonstige Ausbildungszwecke (z.B. betriebliche Aus- und Weiterbildungen),sofern die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat.
Während des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken wird in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert.
Die Vorschriften des § 9 AufenthG zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten nicht für Ausländer, die sich zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhalten.
Benötigte Dokumente
-
Visum
gültig zur Aus- oder Weiterbildung oder zum Intensivsprachkurs außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Reisepass
mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Nachweis über beabsichtigte Teilnahme am Sprachkurs
(nicht zum Studiensprachkurs), mit Kopie, oder -
Nachweis über die Aus- bzw. Weiterbildung
mit Kopie
Benötigte Formulare
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen
- Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis.
- Eine Zulassung zur Beschäftigung ist nur in bestimmten (begründeten) Einzelfällen, insbesondere in Berufen, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, oder für Angehörige von bestimmten Staaten möglich und nur, wenn öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit Dresden eingeholt.
- Sie wird nur dann erteilt, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
- Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann als befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Die Landeshauptstadt Dresden ist Partner im Pilotprojekt AKZESS. Im Rahmen dieses Projektes sollen Arbeitnehmer, welche einer Beschäftigung nachgehen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen können Sie unter http://www.zuwanderung.sachsen.de/akzess erhalten.
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
gültig, mit Kopie -
Visum
gültig zur Arbeitsaufnahme, außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Arbeitsvertrag
mit Kopie -
Stellenbeschreibung
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag AKZESS
Dieses Formular ist nur für Personen zu nutzen, welche der Bearbeitung im Rahmen des Pilotprojektes AKZESS unterliegen.
Hilfreiche Infoblätter
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: je nachdem ob Aufenthaltserlaubnis für max. 1 Jahr oder über 1 Jahr erteilt wird
Minimale Gebühr: 100,00 Euro
Maximale Gebühr: 110,00 Euro
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV)
- Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV)
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis ist auf längstens drei Jahre befristet.
Voraussetzungen:
- übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis,
- wenn positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind und
- wenn die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Ist das Unternehmen erfolgreich, so kann danach eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Die Landeshauptstadt Dresden ist Partner im Pilotprojekt AKZESS. Im Rahmen dieses Projektes sollen selbstständige Erwerbstätige innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen können Sie unter http://www.zuwanderung.sachsen.de/akzess erhalten.
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
mit Kopie -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Visum
gültig zur Arbeitsaufnahme, außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Nachweise über eine tragfähige Geschäftsidee und gesicherter Finanzierung
Businessplan mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie - Nachweis der Krankenversicherung
- Nachweis einfacher Sprachkenntnisse in Deutsch
Optionale Dokumente
-
Nachweise über eine angemessene Alterssicherung
bei Personen über 45 Jahre
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag AKZESS
Das Formular ist nur von Personen zu verwenden, die der Bearbeitung im Rahmen des Pilotprojektes AKZESS unterliegen.
Hilfreiche Infoblätter
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: je nachdem ob Aufenthaltserlaubnis für max. 1 Jahr oder länger als 1 Jahr erteilt wird
Minimale Gebühr: 100,00 Euro
Maximale Gebühr: 110,00 Euro
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen
Studierende aus der EU benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt die allgemeine Freizügigkeit nach EU-Recht (Freizügigkeitsbescheinigung).
- Eine Aufenthaltserlaubnis ist zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen sowie einschließlich eines vorangestellten Sprachkurses oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung möglich.
- Die Studienbewerbung darf nicht länger als neun Monate, die anschließende Studienvorbereitung nicht mehr als zwei Jahre dauern.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf und zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Die Landeshauptstadt Dresden ist Partner im Pilotprojekt AKZESS. Im Rahmen dieses Projektes sollen Studenten eines dualen Studienganges oder Studienabsolventen, die einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten wollen, innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen können Sie unter http://www.zuwanderung.sachsen.de/akzess erhalten.
Benötigte Dokumente
-
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie -
Visum
zu Studienzwecken (Studienbewerbung oder studienvorbereitender Sprachkurs) außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz -
Reisepass
mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Immatrikulationsbescheinigung
mit Kopie, oder -
Zulassungsbescheid (Studium)
bzw. Studienplatzvormerkung, mit Kopie, oder -
Nachweis über studienvorbereitenden Sprachkurs
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag AKZESS
Das Formular ist nur von Personen zu verwenden, die im Rahmen des Pilotprojektes AKZESS einer gesonderten Bearbeitung unterliegen.
Hilfreiche Infoblätter
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: je nachdem ob Aufenthaltserlaubnis für max. 1 Jahr oder länger als 1 Jahr erteilt wird
Minimale Gebühr: 100,00 Euro
Maximale Gebühr: 110,00 Euro
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug beantragen
Eine Aufenthaltserlaubnis wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt.
Voraussetzungen für den Kindernachzug zu einem Ausländer:
- das nachziehende Kind ist minderjährig und ledig
- beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzen eine Aufenthalterlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- die gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland
- es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung
- der Lebensunterhalt muss gesichert sein
Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst befristet. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung im gleichen Umfang wie die der Bezugsperson
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
gültiger Pass, in dem das Kind eingetragen ist; mit Kopie -
Visum
gültig für Kindernachzug (außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz) -
Lichtbild
des Kindes; aktuell, biometrisch -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie, ggf. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung der Eltern - Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
- Nachweis der Krankenversicherung
- Nachweis des Personensorgerechts
-
Geburtsurkunde
mit Apostille oder Legalisation der deutschen Auslands vertretung mit Kopie; bei Geburt im Ausland außerdem Übersetzung in die deutsche Sprache von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland
Optionale Dokumente
-
Schulbescheinigung
oder Aufnahmenklärung einer Schule (für schulpflichtige Kinder; gilt als Nachweis des tatsächlichen Aufenthalts) mit Kopie, aktuell
Benötigte Formulare
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen beantragen
Eine Aufenthaltserlaubnis wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für Familienangehörige eines Deutschen (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt.
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu einem Deutschen:
- Ehegatte eines Deutschen, minderjähriges lediges Kind eines Deutschen oder Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen zu Ausübung der Personensorge
- Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet
- berechtigt uneingeschränkt zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung
- einfache Sprachkenntnisse auf Niveau A1 (GER)
- Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft Voraussetzung
Benötigte Dokumente
-
Visum
gültig zum Familiennachzug, außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz -
Reisepass
mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch - Nachweis einfacher Sprachkenntnisse in Deutsch
Optionale Dokumente
-
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
ggf., mit Kopie -
Lohn-/Gehaltsabrechnung
ggf., der letzten 3 Monate -
Nachweis der Krankenversicherung
ggf. -
Vaterschaftsanerkennung
für nachziehende, ausländische Väter; mit Kopie -
Sorgerechtserklärung
für nachziehende, ausländische Väter; mit Kopie -
Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft
gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten in der Behörde erforderlich -
Heiratsurkunde
mit Apostille oder Legalisation der deutschen Auslandsvertretung mit Kopie, bei Eheschließung im Ausland Übersetzung in die deutsche Sprache von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Kinder
bei minderjährigen ledigen Kindern eines Deutschen
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragen
Eine Aufenthaltserlaubnis wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt.
Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem Ausländer:
- Bezugsperson muss Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen
- beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet
- ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen
- einfache Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (GER)
- Lebensunterhalt muss gesichert sein
- Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet
- berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung im gleichen Umfang wie Bezugsperson
- Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft Voraussetzung; die Vorschriften über Nachzug zu Deutschen bzw. Ausländern gelten entsprechend
Benötigte Dokumente
-
Visum
gültig für Ehegattennachzug, außer USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Schweiz -
Reisepass
gültig, mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Heiratsurkunde
(je nach Herkunftsland mit Apostille bzw. Legalisation der Urkunde bei der deutschen Auslandsvertretung) mit Kopie; bei Eheschließung im Ausland außerdem Übersetzung in die deutsche Sprache von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland - Nachweis einfacher Sprachkenntnisse in Deutsch
-
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie, ggf. Lohn- bzw. Gehaltssabrechnungen des Ehegatten -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft
gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten in der Behörde erforderlich
Benötigte Formulare
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragen
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist, sofern sich keine gesetzlich abweichenden Regelungen ergeben.
Entgegen des vermeintlichen Wortlauts handelt es sich nicht um eine Erlaubnis, die zum unbegrenzten Aufenthalt im gesamten EG-Gebiet berechtigt. Für langfristige Aufenthalte von über drei Monaten im europäischen Ausland ist eine Aufenthaltsgenehmigung des jeweiligen Staates erforderlich.
Voraussetzungen
- ununterbrochener Besitz eines Aufenthaltstitels seit fünf Jahren
- eigenständige Lebensunterhaltssicherung
- keine Ausweisungsgründe
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 (GER)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- ausreichend Wohnraum
- Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen
- ausreichende Aufwendungen für die Altersvorsorge
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
letzte 3 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen (bei Nichtselbstständigen) -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Aufenthaltstitel
(Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis), gültig -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
bei Selbstständigen -
Bilanz
aktuelle betriebswirtschaftliche Abrechnung -
Auszug aus dem Verlauf des Rentenversicherungskontos
vom Rentenversicherungsträger, mit Kopie -
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
mit Kopie -
Gewerbesteuerbescheid
bei Selbstständigen
Benötigte Formulare
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnis verlängern
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit beantragen).
Voraussetzungen:
- übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis besteht,
- positive Auswirkungen auf die Wirtschaft weiter zu erwarten sind und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage noch immer gesichert ist.
- Ist das Unternehmen erfolgreich, so kann danach eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Die Landeshauptstadt Dresden ist Partner im Pilotprojekt AKZESS. Im Rahmen dieses Projektes sollen selbstständige Erwerbstätige innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen können Sie unter http://www.zuwanderung.sachsen.de/akzess erhalten.
Benötigte Dokumente
-
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Reisepass
mit Kopie -
Nachweise über die erfolgreiche Verwirklichung der Geschäftsidee
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopien (sämtliche bisherige Steuerbescheide, aktuelle Bestätigung des Steuerberaters über voraussichtlichen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres) -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie - Nachweis einfacher Sprachkenntnisse in Deutsch
-
Aufenthaltserlaubnis
gültig zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit
Optionale Dokumente
-
Nachweise über eine angemessene Alterssicherung
bei Personen über 45 Jahre
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag AKZESS
Das Formular ist nur von Personen, die der Bearbeitung im Rahmen des Pilotprojektes AKZESS unterliegen, zu verwenden.
Hilfreiche Infoblätter
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: je nachdem ob Aufenthaltserlaubnis für max. 3 Monate oder mehr verlängert wird
Minimale Gebühr: 65,00 Euro
Maximale Gebühr: 80,00 Euro
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Zweck der Beschäftigung beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen).
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, welche die Ausländerbehörde selbstständig einholt.
Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass der Arbeitsvertrag weiter Gültigkeit hat.
Die Landeshauptstadt Dresden ist Partner im Pilotprojekt AKZESS. Im Rahmen dieses Projektes sollen Arbeitnehmer, welche einer Beschäftigung nachgehen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen können Sie unter http://www.zuwanderung.sachsen.de/akzess erhalten.
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
letzte 3 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Arbeitsvertrag
mit Kopie -
Stellenbeschreibung
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Aufenthaltserlaubnis
gültig zur Beschäftigung
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag AKZESS
Der Antrag ist nur für Personen im Pilotprojekt AKZESS zu verwenden.
Hilfreiche Infoblätter
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: je nachdem, ob Aufenthaltserlaubnis für max. 3 Monate oder mehr verlängert wird
Minimale Gebühr: 65,00 Euro
Maximale Gebühr: 80,00 Euro
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Zweck der Ausbildung beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen).
Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern die Ausbildung fortgeführt wird oder sich der Ausbildungszweck verlängert.
Benötigte Dokumente
-
Aufenthaltserlaubnis
gültig zur Aus- oder Weiterbildung oder zum Intensivsprachkurs -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Reisepass
mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Nachweis über die Aus- bzw. Weiterbildung
mit Kopie, oder - Nachweis über die Teilnahme am Sprachkurs (nicht Studiensprachkurs)
Benötigte Formulare
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Studium beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studienzweck wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, welche maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Studienzweck beantragen).
In der Regel ist der ursprüngliche Studiengang abzuschließen, bevor ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt werden kann. Ein Studiengangwechsel kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Sofern das Studium abgeschlossen ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 1 Jahr beantragt werden.
Die Landeshauptstadt Dresden ist Partner im Pilotprojekt AKZESS. Im Rahmen dieses Projektes sollen Studenten eines dualen Studienganges oder Studienabsolventen, die einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten wollen, innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen können Sie unter http://www.zuwanderung.sachsen.de/akzess erhalten.
Benötigte Dokumente
-
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Reisepass
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Immatrikulationsbescheinigung
mit Kopie -
Aufenthaltserlaubnis
gültig zu Studienzweck
Optionale Dokumente
-
Bescheinigung der Hochschule
über ordnungsgemäßes Studium, Erfolgsaussichten und voraussichtliche Dauer; bei Überschreitung der Regelstudienzeit -
Bescheinigung der Hochschule
bei Studiengangwechsel, dass Zweckwechsel empfehlenswert ist -
Abschlusszeugnis vom Studium
ist mit Abschluss des Studiums vorzulegen
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
-
Antrag AKZESS
Dieses Formular ist nur im Rahmen des Pilotprojektes AKZESS zu verwenden.
Hilfreiche Infoblätter
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung: je nachdem ob Aufenthaltserlaubnis für max. 3 Monate oder mehr verlängert wird
Minimale Gebühr: 65,00 Euro
Maximale Gebühr: 80,00 Euro
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Kindernachzug beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug beantragen).
Voraussetzungen für den Kindernachzug zu einem Ausländer:
- das nachziehende Kind ist minderjährig und ledig
- beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzen eine Aufenthalterlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen
- Lebensunterhalt muss gesichert sein
- Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet
- berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung im gleichen Umfang wie Bezugsperson
Benötigte Dokumente
-
Lichtbild
des Kindes, aktuell, biometrisch -
Reisepass
gültig, mit Kopie - Aufenthaltserlaubnis
-
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie
Optionale Dokumente
-
Schulbescheinigung
(dient dem Nachweis des tatsächlichen Aufenthalts) sofern Kind schulpflichtig ist
Benötigte Formulare
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Familiennachzug zu Deutschen beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen beantragen).
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu einem Deutschen:
- Ehegatte eines Deutschen, minderjähriges lediges Kind eines Deutschen oder Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen (zur Ausübung der Personensorge)
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt. Sie berechtigt uneingeschränkt zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft Voraussetzung.
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
gültig, mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Aufenthaltserlaubnis
gültig zum Familiennachzug zu Deutschen -
Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft
bei Ehegatten, gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten in der Behörde erforderlich
Optionale Dokumente
-
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
ggf. im Ausnahmefall -
Nachweis der Krankenversicherung
ggf. -
Lohn-/Gehaltsabrechnung
ggf.
Benötigte Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Kinder
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
Zuständige Organisationseinheit(en)
Zuständigkeit
Rechtliche Grundlagen
Kostenerhebung
Aufenthaltserlaubnisverlängerung zum Ehegattennachzug zu Ausländern beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug wird verlängert, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis waren, weiter vorliegen (siehe Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragen).
Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem Ausländer:
- Bezugsperson muss Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen
- beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet
- ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen
- Lebensunterhalt muss gesichert sein
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung im gleichen Umfang wie die Bezugsperson.
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft Voraussetzung; die Vorschriften über Nachzug zu Deutschen bzw. Ausländern gelten entsprechend.
Benötigte Dokumente
-
Reisepass
gültig, mit Kopie -
Lichtbild
aktuell, biometrisch -
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
mit Kopie, ggf. Lohn- bzw. Gehaltssabrechnungen des Ehegatten -
Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag
mit Kopie -
Nachweis der Krankenversicherung
mit Kopie -
Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft
gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten in der Behörde erforderlich - Aufenthaltserlaubnis
Benötigte Formulare
Hilfreiche Infoblätter
Frist
Antragstellung vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
