Anliegen & Lebenslagen - Abfallrechtlicher Vollzug
Anliegen »Abfallrechtlicher Vollzug«
Die untere Abfallbehörde im Umweltamt überwacht die Einhaltung der abfallrechtlichen Gesetze und Vorschriften und ist zuständige Behörde für den Vollzug der Nachweisverordnung. Sie hat folgende Aufgaben:
- Bearbeiten von Bürgeranzeigen und Bürgerbeschwerden zu rechtswidrigen Abfallablagerungen und -entsorgung sowie zu Brachflächen;
- Vollzug der Nachweisverordnung mit
- Vergabe von Abfallerzeugernummern, Befördernummern und Abfallentsorgungsnummern,
- Bestätigung von Entsorgungsnachweisen,
- Annahme und Kontrolle von Begleitschreiben sowie
- Freistellung im privilegierten Verfahren;
- Erteilung von Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz);
- Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG;
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG für Pflanzenabfälle;
- Entgegennahme von Bescheinigungen:
- Zertifikate von Entsorgungsfachbetrieben,
- Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall,
- Anzeigen zur Betriebsorganisation nach § 53 KrW-/AbfG,
- Anzeigen von Altfahrzeugsammelstellen und Altfahreugverwertern nach Altfahrzeugverordnung (Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - AltfahrzeugV).
- Überwachung der Abfallentsorgung
- direkt beim Abfallerzeuger,
- direkt beim Abfallentsorger,
- bei Baumaßnahmen und Abbrüchen
- Bestätigung von Entsorgungskonzepten,
- ordnungs- und fachbehördliche Überwachung im Rahmen des Vollzugs des KrW/AbfG und seiner Verordnungen
Hinweis: Die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle ist seit April 2010 Pflicht. Aufgrund einer Änderung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren müssen alle Unternehmen, bei denen gefährliche Abfälle entstehen bzw. die an ihrer Beförderung und Entsorgung beteiligt sind sowie die zuständigen Behörden alle der Nachweisführung unterliegenden Dokumente elektronisch erzeugen und über einen gesicherten Übertragungsweg übermitteln. Dazu müssen sie sich bei der zentralen Übermittlungsstelle registrieren lassen.
Voraussetzung für die Registrierung ist eine behördliche Nummer (z. B. Abfallerzeugernummer, Beförderernummer, Abfallentsorgernummer), die auf formlosen Antrag per Post oder E-Mail von der unteren Abfallbehörde (siehe oben) kostenpflichtig zugewiesen wird. Detaillierte Informationen und Hilfestellungen zum elektronischen Nachweisverfahren (eANV), wie zum Beispiel zur Verfahrensweise und zur Umsetzung, sind auf den Web-Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)zu finden.
Fragen zur Abfallentsorgung bei Abbruch- und Bauvorhaben beantwortet Ihnen das entsprechende Anliegen, in dem Sie auch Informationsblätter der Landeshauptstadt Dresden finden.
- Abbruch und Bauabfallentsorgung (Anliegen)
Infotelefon
- Telefonnummer
- 0351-4886239
Zuständig:
Umweltamt
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Wirtschaft
Umweltamt
- Postanschrift
- Postfach 12 00 20
01001 Dresden - Besucheranschrift
- Bürozentrum Pirnaisches Tor
Grunaer Straße 2
01069 Dresden
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- Öffnungszeiten
- Mo, Fr 9 - 12 Uhr
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