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Anliegen & Lebenslagen

Anliegen »Erdwärmesonden«

Das Einbringen von Erdwärmesonden, die in das Grundwasser hineinreichen, bedarf einer Anzeige gemäß Paragraph 35 WHG in Verbindung mit Paragraph 45 SächsWG.

In Abhängigkeit des Untergrundes ist in vielen Fällen zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den Paragraphen 2, 3 und 7 WHG erforderlich. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig zu stelllen.

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten finden sich unter

siehe Formular B 14.1

Zuständig: