Wahlrecht und Rechtsgrundlagen
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten im Freistaat Sachsen ihre Hauptwohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 12 Monaten ihre Hauptwohnung im Freistaat Sachsen innehaben oder sich sonst gewöhnlich im Freistaat aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Rechtsgrundlagen
Für die Wahl zum Sächsischen Landtag ist das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) in Verbindung mit der Landeswahlordnung (LWO) maßgebend.
Informationen
Landeshauptstadt Dresden
Wahlamt
- Postfach 12 00 20
01001 Dresden - Theaterstr. 15
01067 Dresden
2. Etage, Zimmer 268 - 274 - Stadtplan
- Stadtplan
- 0351 - 488 5880 / 5881
- 0351 - 488 5883
- wahlamt@Dresden.de
