Wahlrecht und Rechtsgrundlagen
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Wahlberechtigt waren bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen außerdem alle Deutschen im Ausland, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
Passives Wahlrecht
Wählbar in den Deutschen Bundestag sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausschluss von passivem und aktivem Wahlrecht
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind z. B. Personen, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Die Bestellung eines Betreuers führt nur dann zum Ausschluss vom Wahlrecht, wenn in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich eine Betreuung »in allen Angelegenheiten« angeordnet ist.
Rechtsgrundlagen
Für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind das Bundeswahlgesetz (BWG), die Bundeswahlordnung (BWO), das Wahlstatistikgesetz (WStatG) in Verbindung mit weiteren Rechtsvorschriften maßgebend.
Informationen
Landeshauptstadt Dresden
Wahlamt
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01067 Dresden
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- Stadtplan
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