Stadtteilfest Bunte Republik Neustadt 2010
Antragsendtermin 3.5.2010 und Genehmigungspraxis
Das Stadtteilfest Bunte Republik Neustadt wird im Jahr 2010 vom 18.06. bis zum 20.06.2010 stattfinden. Da davon ausgegangen werden muss, dass sich - wie in den vorangegangenen Jahren auch - wiederum kein Gesamtveranstalter zur Durchführung des Stadtteilfestes bereit erklären wird, sind alle im öffentlichen Verkehrsraum geplanten Einzelaktivitäten gesondert zu beantragen und bedürfen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.Straßenrechtliche Sondernutzungen zur BRN 2010 können auf folgenden Straßen und Plätzen beantragt werden:
- Alaunstraße,
- Martin-Luther-Straße,
- Martin-Luther-Platz,
- Talstraße,
- Kamenzer Straße zwischen Louisenstraße und Sebnitzer Straße
- Pulsnitzer Straße,
- Böhmische Straße,
- Katharinenstraße,
- Louisenstraße zwischen Haus-Nr. 21 und Einmündung Prießnitzstraße,
- Schönfelder Straße
- Seifhennersdorfer Straße,
- Sebnitzer Straße zwischen Alaunstraße und Kamenzer Straße.
Wie bereits zur BRN 2009 sind zusätzlich auch in diesem Jahr Sondernutzungen auf der Rothenburger Straße und Görlitzer Straße mit Beschränkung auf die Gehwege möglich. Auf der Görlitzer Straße können vor den ungeraden Hausnummern die Parkbuchten mitverwandt werden.
Wegen der seit 2002 von Jahr zu Jahr drastisch gestiegenen Antragszahlen und der damit einhergehenden immer weiteren Verdichtung von Aufbauten im Festgebiet und daraus resultierender Konflikte (z. B. Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Blockierung notwendiger Durchfahrtsbreiten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, nachbarschaftliche Konflikte) wurde die Entscheidung getroffen, nur unter folgenden Voraussetzungen straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse zur Teilnahme am Stadtteilfest zu erteilen:
A. Teilnehmerkreis
- Gewerbetreibende müssen über ein Geschäft bzw. Lokal im Festgebiet verfügen.
- Natürliche Personen müssen ihren Hauptwohnsitz im Festgebiet haben.
- Vereine müssen über einen Vereinssitz im Festgebiet verfügen.
- Bezüglich Freiflächen innerhalb des Festgeländes können daran angrenzende Flächen des öffentlichen Verkehrsraumes auch an Eigentümer bzw. Mieter/Pächter dieser Flächen vergeben werden.
B Sonstige Erlaubnisvoraussetzungen
- Grundsätzlich werden Sondernutzungserlaubnisse nur für den unmittelbar an das Geschäft/Lokal, Wohnhaus oder den Vereinssitz angrenzenden Straßenbereich erteilt. Nur im Ausnahmefall (z. B. bei nicht vom Antragsteller zu vertretenden räumlichen Einschränkungen der Festbeteiligung vor dem eigenen Lokal, Geschäft oder Wohnhaus) kann die Inanspruchnahme von benachbarten oder gegenüberliegenden Flächen - sofern dafür keine Anträge von Anliegern vorliegen - gestattet werden. Ist Anlieger dieser Flächen ein Gewerbetreibender, so setzt eine Erlaubniserteilung die Beibringung der Einverständniserklärung des jeweils anliegenden Gewerbetreibenden durch den Antragsteller voraus.
- Möglich ist auch der Zusammenschluss mehrere benachbarter Anlieger zur gemeinschaftlichen Gestaltung eines Festbeitrages. In diesem Fall ist ein beteiligter Anlieger mit Unterschrift aller anderen Beteiligten als Verantwortlicher zu benennen. Rechtliche Beziehungen der Landeshauptstadt Dresden als die Erlaubnis erteilende Behörde bestehen dann nur zu dem benannten Verantwortlichen (nur der benannte Verantwortliche ist Adressat des Erlaubnis-bescheides und Kostenschuldner der Verwaltungsgebühren).
- Voraussetzung ist die postalische Erreichbarkeit des Antragstellers im Festgebiet. Es erfolgen keine Zustellungen von Erlaubnisbescheiden an Anschriften außerhalb des Festgebietes.
Anträge sind unter Verwendung des für das Stadtteilfest Bunte Republik 2010 entwickelten Formblattes, welches vollständig auszufüllen ist, zu stellen.
- Antragsformular (*.pdf, 128 KB)
- Dem Antrag ist ein maßstabsgerechter Lageplan, in welchem die für die Sondernutzung geplanten Aufbauten eingezeichnet sind, beizufügen. Genehmigungsfähig sind Anträge vorbehaltlich des Vorliegens aller übrigen Voraussetzungen nur, wenn aus dem maßstabsgerechten Lageplan mit Einzeichnung aller Aufbauten eine ausreichende Restdurchfahrtsbreite (insbesondere für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr) von 3,50 m sowie die Freihaltung von Hauseingängen, Grundstücks- und Garageneinfahrten und von Hydranten hervorgehen.
- Bezüglich der Anforderungen an den maßstabsgerechten Lageplan wird auf den Musterlageplan verwiesen. Sondernutzungsanträgen auf der Rothenburger Straße und Görlitzer Straße, auch wenn sich diese ausschließlich auf den Gehweg beschränken, ist ein Lageplan beizufügen.
- Beispiel Grundlagenplan (*.pdf, 91 KB)
- Grundlagenplan zum Ausfüllen (*.pdf, 18 KB)
- Antragseingangsendfrist ist der 03.05.2010. Danach eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.
Es wird drauf hingewiesen, dass eine erteilte Sondernutzungserlaubnis nur durch den Erlaubnisnehmer ausgeübt werden darf. Weder eine Flächenüberlassung an Dritte noch eine Wahrnehmung der Sondererlaubnis durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet (§ 5 Abs. 4 Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Dresden).
Wegen des Toilettenmangels im Festgebiet wird der Erlaubnisbescheid für Gaststättenbetreiber in diesem Jahr wiederum die Auflage enthalten, dem Laufpublikum des Stadtteilfestes gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes die Nutzung der zur Gaststätte gehörenden Toiletten zu gestatten.
Die Verwaltungsgebühr pro Erlaubnisverfahren wird sich in einem Rahmen zwischen 30,00 EUR und 60,00 EUR zuzüglich Zustellauslagen für Einzelantragsteller bewegen. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Anlieger, erhöht sich die Verwaltungsgebühr für jeden über die Zahl 1 hinausgehenden Teilnehmer.
Davon unberührt bleiben die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für den in Anspruch genommenen Verkehrsraum nach der Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Dresden sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine gegebenenfalls erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Einhaltung dieser Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis besteht."
